§ 36 GnO - Nachträgliche Änderung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt darf auch einen Strafausstand, den der Generalstaatsanwalt oder der Minister der Justiz bewilligt hat, widerrufen, wenn der Grund für den Strafausstand nachträglich weggefallen ist.
(2) Vor dieser Entscheidung ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.