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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 35 GnO - Richtlinien

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Vollstreckung jeder Strafe bedeutet einen empfindlichen Eingriff in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten. Der Strafausstand ist weder dazu bestimmt noch geeignet, hieran etwas zu ändern. Strafausstand darf daher nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn er notwendig ist, um schwere, nicht zumutbare Nachteile zu vermeiden, und wenn keine überwiegenden Gründe die sofortige Vollstreckung der Strafe oder die Fortdauer der Vollstreckung erfordern 14.

(2) Sofern mit der Vollstreckung einer Entscheidung mehr als neun Monate nach Rechtskraft wegen Strafaufschubs nach § 456 StPO und wegen Strafaufschubs im Gnadenwege noch nicht begonnen oder Strafunterbrechung im Gnadenwege von mehr als sechs Monaten bewilligt worden ist, ist dem Minister der Justiz formlos auf dem Dienstwege unter Angabe der Gründe zu berichten.

(3) In eiligen Fällen des Strafausstandes kann davon abgesehen werden, andere Stellen zu hören.

Vgl. § 2 StVollstrO:

(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.

(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.