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Art. 5 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

Durch die Ausbildung soll die Fähigkeit erworben werden, größere Polizeidienststellen und Polizeieinheiten zu führen, in Führungsstellen den Einsatz der Polizei zu leiten, besondere Aufgaben in Zentralbehörden des Bundes und der Länder und in Obersten Bundes- und Landesbehörden wahrzunehmen und bei der Ausbildung und Fortbildung der Polizeivollzugsbeamten mitzuwirken.