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Art. 18 StudAkkStV - Schlussvorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. 2Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.

(2) 1Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. 2Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. 3Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.

(3) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. 3Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

Für das Land Baden-Württemberg:

Berlin, den 1. 6. 2017

Winfried  K r e t s c h m a n n

Für den Freistaat Bayern:

Berlin, den 1. 6. 2017

Horst  S e e h o f e r

Für das Land Berlin:

Berlin, den 1. 6. 2017

Michael  M ü l l e r

Für das Land Brandenburg:

Berlin, den 1. 6. 2017

Dietmar  W o i d k e

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Berlin, den 1. 6. 2017

Carsten  S i e l i n g

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Berlin, den 1. 6. 2017

Olaf  S c h o l z

Für das Land Hessen:

Berlin, den 1. 6. 2017

V.  B o u f f i e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Schwerin, den 6. 6. 2017

Erwin  S e l l e r i n g

Für das Land Niedersachsen:

Berlin, den 1. 6. 2017

Stephan  W e i l

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 20. 6. 2017

Hannelore  K r a f t

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Berlin, den 1. 6. 2017

Malu  D r e y e r

Für das Saarland:

Berlin, den 1. 6. 2017

Annegret  K r a m p - K a r r e n b a u e r

Für den Freistaat Sachsen:

Berlin, den 1. 6. 2017

St.  T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Berlin, den 1. 6. 2017

Reiner  H a s e l o f f

Für das Land Schleswig-Holstein:

Kiel, den 12. VI. 2017

Torsten  A l b i g

Für den Freistaat Thüringen:

Berlin, den 1. 6. 2017

Bodo  R a m e l o w