§ 6a ZustVO-NGefAG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NGefAG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
Das Landesverwaltungsamt und die Eichämter sind zuständig für die Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) sowie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie sich aus den Vorschriften über messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktionen (Medizinische Messgeräte) im Sinne des § 24 MPG ergeben.