§ 6a ZustVO-SOG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-SOG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
(1) Die obersten Landesbehörden sind für ihre Bediensteten und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihren Amtsbereich für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) zuständig.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport ist
- 1.zuständig für die Erteilung des Benehmens bei der Anerkennung von Schießsportverbänden nach § 15 Abs. 3 WaffG,
- 2.antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG.
(3) Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist
- 1.zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für Mitglieder des Landtages sowie nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter,
- 2.anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG.