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§ 6a ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

(1) Die obersten Landesbehörden sind für ihre Bediensteten und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihren Amtsbereich für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) zuständig.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist

  1. 1.
    zuständig für die Erteilung des Benehmens bei der Anerkennung von Schießsportverbänden nach § 15 Abs. 3 WaffG,
  2. 2.
    antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG.

(3) Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist

  1. 1.
    zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für Mitglieder des Landtages sowie nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter,
  2. 2.
    anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG.