Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.06.1990, Az.: 10 W 7/90

Bemessung des Gegenstandswerts eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bei Bestehen des Nachlasses aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle; Ausschluß der Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln wegen des Bestehens einer Sonderregelung; Wertmindernde Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.06.1990
Aktenzeichen
10 W 7/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:0608.10W7.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 05.12.1989 - AZ: 10 LwH 118/89

Fundstelle

  • JurBüro 1990, 594 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Im Grundbuch von N. Blatt ... eingetragener Hof
hier: Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins

In der Landwirtschaftssache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 08. Juni 1990
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Hoferbin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nordhorn vom 05.12.1989 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 34 Abs. 2 LwVG zulässig.

2

Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann.

3

In § 107 Abs. 2 S. 1 KostO ist bestimmt, daß sich der Gegenstandswert eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins nach § 19 Abs. 4 KostO bemißt, wenn der Nachlaß aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle besteht. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 107 Abs. 2, S. 1 1. Halbsatz KostO wird wegen des Bestehens einer Sonderregelung ausgeschlossen. In § 19 Abs. 4 KostO ist nicht bestimmt worden, daß Verbindlichkeiten, die auf dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lasten, wertmindernd zu berücksichtigen sind. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das in der Fassung des § 19 Abs. 4 KostO zum Ausdruck bringen müssen. Die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, die Nachlaßverbindlichkeiten seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4

Die Entscheidung konnte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 3 KostO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300,00 DM festgesetzt.