§ 5 NHZG - Auswahlverfahren; Festlegung besonderer Quoten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 des Staatsvertrages. Jedoch findet keine Gewichtung einzelner in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesener Leistungen statt. Ferner werden keine Landesquoten gebildet. In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann der Grad der Qualifikation im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages abweichend von dieser Vorschrift durch ein Verfahren zum Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung festgestellt werden.
(2) In den einzelnen Auswahlverfahren sind unbeschadet des Artikels 12 Abs. 1 des Staatsvertrages bis zu 10 vom Hundert der örtlich verfügbaren Studienplätze für eine Zulassung von Angehörigen der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen vorzubehalten. Der Vomhundertsatz wird entsprechend dem Anteil der Angehörigen dieser Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerbungen für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang bestimmt.
(3) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach dem Grad der Qualifikation (Absatz 1) oder in einem Losverfahren vergeben.