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§ 5 NHZG - Auswahlverfahren; Festlegung besonderer Quoten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt. In diesem Auswahlverfahren gilt Artikel 12 des Staatsvertrages entsprechend. Die Vorabquote nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ist entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang zu bilden, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Quote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 12 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet. Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden

  1. 1.
    zu 75 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens und
  2. 2.
    im Übrigen nach Wartezeit

vergeben. Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Sätze 6 und 7, Buchst. b Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(2) Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ist zu treffen

  1. 1.

    nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) oder

  2. 2.

    nach der Durchschnittsnote in Kombination mit mindestens einem der folgenden Auswahlkriterien:

    1. a)

      eine Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder

    2. b)

      die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang.

Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen.

(3) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest

  1. 1.
    anhand von Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen,
  2. 2.
    durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form,
  3. 3.
    in einem Auswahlgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber,
  4. 4.
    nach dem Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, oder
  5. 5.
    aufgrund einer Kombination von Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4.

(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Hochschule kann bestimmen, dass auch die Studienplätze der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 des Staatsvertrages nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 nur ergänzend zu denen des Artikels 12 Abs. 4, 6 und 7 des Staatsvertrages Anwendung finden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. Alle weiteren Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 1 Satz 5 NHG) vergeben. In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden.

(7) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 durch Ordnung. Darin sind insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze und die Auswahlkriterien festzulegen.

(8) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach der Durchschnittsnote oder in einem Losverfahren vergeben.

(9) Die Hochschule kann für die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 Gebühren erheben. Hierzu erlässt die Hochschule eine Ordnung.