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§ 47 NKWO - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich auszuweisen. 3Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.

(2) 1Hat die Schriftführerin oder der Schriftführer die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt, so erhält die wählende Person einen Stimmzettel. 2Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. 3Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, die der wählenden Person betreffenden persönlichen Angaben so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) 1Die wählende Person kennzeichnet den ihr ausgehändigten Stimmzettel in der Wahlzelle und faltet ihn dort so zusammen, dass niemand erkennen kann, wie sie gewählt hat. 2Sodann legt sie den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) 1Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine Person in der Wahlzelle aufhält.

(5) 1Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 2Hat die wählende Person ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen, so hat der Wahlvorstand ihr zu untersagen, den Stimmzettel in die Wahlurne zu legen. 3Nach der Untersagung erhält die wählende Person auf Verlangen einen neuen Stimmzettel, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 4Zerrissene Stimmzettel dürfen nicht in die Wahlurne gelegt werden.

(6) Hat ein Mitglied des Wahlvorstands Zweifel an der Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person, so beschließt der Wahlvorstand über eine Zurückweisung.