§ 17 NJAGWiederholung der Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die Prüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(2) Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses statt.