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Art. 20 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird. (1)

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das Polizei-Institut Hiltrup vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Abschnitt IV Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 des Abkommens vom 8. November 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 295) beginnt die Frist des Artikels 20 Abs. 1 ab dem 1. Januar 1992 erneut zu laufen.