Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 21.04.2004, Az.: AGH 35/03

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
21.04.2004
Aktenzeichen
AGH 35/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 32672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Rechtsanwalt D. B., R-Straße 30, H.

Rechtsanwälte V. und A., A-Straße 7, B.

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
vertreten durch den Präsidenten, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle

Der 2. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs hat
durch
den Rechtsanwalt Prof. Dr. V. als Vorsitzenden sowie
die Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. B. als anwaltliche Beisitzer und
die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. W. und V. als richterliche Beisitzer
am 21. April 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf bis zu 17.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 3. November 1950 geborene Antragsteller ist mit Wirkung vom 8. Dezember 1988 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen worden. Er hat ferner an der Fachhochschule W. den Abschluss eines Diplomkaufmanns im Studiengang Wirtschaft erlangt. Erstmals im September 2003 erhielt die Antragsgegnerin Mitteilungen darüber, dass der Antragsteller auffällig geworden war.

2

Durch einen Bericht der Staatsanwaltschaft H. vom 18. September 2003 (Bl. 39f. der Personalakten) wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller zwei Strafanzeigen erstattet worden seien. Hintergrund sei, dass der Antragsteller beim Versorgungsamt H. die Anerkennung als Schwerbehinderter wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung beantragt gehabt habe. Auf Grund zweier ärztlicher Stellungnahmen sei ihm dies verweigert worden. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, die beiden Gutachter unter dem Briefkopf der von ihm mit einer Kollegin unterhaltenen Rechtsanwaltskanzlei jeweils schriftlich aufgefordert zu haben, ihre Stellungnahmen zu seinen Gunsten zu revidieren. Andernfalls werde er sie in einen Zustand versetzen, der mit Sicherheit die Zuerkennung des Merkmals "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) zur Folge hätte. Einem der Ärzte soll der Antragsteller zudem telefonisch damit gedroht haben, ihn zu "erwischen" und seine Familie "auch noch platt zu machen".

3

Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2003 (Bl. 43f. der Personalakten) erhielt die Antragsgegnerin sodann Nachricht, dass gegen den Antragsteller von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses habe zum Gegenstand, dass der Antragsteller bei mehreren Versuchen, seinen Pkw in eine Parklücke zu manövrieren, ein geparktes Fahrzeug beschädigt haben soll. Von der Halterin des beschädigten Pkw zur Rede gestellt soll der Antragsteller jedoch jegliche Beteiligung an dem Unfall bestritten und sich ohne weiteres Zuwarten von der Unfallstelle entfernt haben. Auch bei der kurze Zeit später durchgeführten polizeilichen Unfallaufnahme soll er eine Unfallbeteiligung bestritten haben. Die Halterin des beschädigten Fahrzeuges und ein weiterer Zeuge hätten zudem Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, weil sie von dem Beschuldigten im Rahmen der Unfallaufnahme als "Gesockse" beschimpft worden seien.

4

Ebenfalls unter dem 23. September 2003 teilte die Staatsanwaltschaft H. mit (Bl. 44 der Personalakten), dass dem Antragsteller in einem weiteren von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren vorgeworfen werde, Strafanzeige gegen einen Polizeibeamten erstattet zu haben und diese mit der unwahren Behauptung begründet zu haben, der Beamte habe ihn als "dämlichen Krüppel" bezeichnet.

5

Unter dem 8. Oktober 2003 (Bl. 47f. der Personalakten) teilte die Staatsanwaltschaft H. der Antragsgegnerin mit, auf Grund der Strafanträge zweier Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und ihrer Dienstvorgesetzten seien Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Hintergrund sei hier, dass eine der Beamtinnen das Kennzeichen des vom Antragsteller genutzten Pkw notiert habe, weil das Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt gewesen sei, ohne dass eine hierzu berechtigende Bescheinigung im Innenraum ausgelegen habe. Der Antragsteller habe die Beamtinnen im Rahmen der folgenden Diskussion als "dummes Dreckstück", "alte Sau" und "alte Schlampe" beschimpft und ihnen damit gedroht, sie würden "eine Kugel in den Kopf" kriegen.

6

Ebenfalls unter dem 8. Oktober 2003 (Bl. 52 der Personalakten) erhielt die Antragsgegnerin von der Staatsanwaltschaft H. die Mitteilung, gegen den Antragsteller sei von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil er die Polizei gerufen und gegenüber der eingesetzten Streifenwagenbesatzung angegeben habe, ein Bewohner des Nachbarhauses habe soeben in alkoholisiertem Zustand sein Auto auf der Straße abgestellt, obwohl tatsächlich keinerlei Anzeichen von Alkoholeinfluss vorlagen und der Betreffende tatsächlich auch nicht alkoholisiert gewesen sei.

7

Unter dem 17. Oktober 2003 (Bl. 56f. der Personalakten) teilte die Staatsanwaltschaft H. der Antragsgegnerin mit, es sei von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung eingeleitet worden. Hintergrund sei, dass der Antragsteller nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau die eingesetzten Polizeibeamten freiwillig zur Dienststelle begleitet habe, wo zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei. Anschließend sei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden. Daraufhin habe der Antragsteller versucht, die Polizeidienststelle zu verlassen. Er soll dabei versucht haben, einen der Beamten mit seinem Krückstock zu schlagen und die Beamten u.a. als "Dummschwein", "Scheißbulle" und "Drecksau" beschimpft haben. Während der Blutprobenentnahme, die nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs habe durchgeführt werden können, soll der Beschuldigte den Arzt als "Kurpfuscher", "Drecksau" und "Drecksdoktor" bezeichnet und ihm angedroht haben, er werde ihn umbringen. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller einem der Polizeibeamten nach Entnahme der Blutprobe einen Faustschlag in den Magen versetzt habe.

8

Die vorgenannten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft über die Einleitung von Strafverfahren nahm die Antragsgegnerin unter dem 7. November 2003 zum Anlass, dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamts der Region H. über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Die Antragsgegnerin wies zur Begründung darauf hin, sie habe zu prüfen, ob dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu widerrufen sei, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 10. November 2003 unter der Kanzleianschrift zugestellt.

9

Aus einem am 13. November 2003 mit dem zuständigen Staatsanwalt geführten Telefonat erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller sich am 4. November 2003 mit einer nicht registrierten Waffe in die Beine geschossen habe; er liege im Krankenhaus (Bl. 65 R der Personalakten). Unter dem 18. November 2003 (Bl. 79f. der Personalakten) benachrichtigte die Staatsanwaltschaft H. die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, nachdem dieser sich vermutlich unbeabsichtigt eine Schussverletzung zugefügt gehabt habe, über eine nicht auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Pistole nebst Munition verfügt habe. Ferner seien sämtliche im Besitz des Antragstellers befindliche Schusswaffen nebst Munition, auch soweit eine waffentechnische Erlaubnis bestanden habe, zum Zwecke der Gefahrenabwehr sichergestellt worden.

10

Unter dem 1. Dezember 2003 teilte die Rechtsanwältin G. C., die mit dem Antragsteller zusammen eine Kanzlei unterhält, der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller sich seit dem 4. November 2003 bis auf weiteres in stationärer Behandlung im M-Krankenhaus H., Bereich Unfallchirurgie, befinde (Bl. 71 der Personalakten).

11

Am 9. Dezember 2003 stellte der Antragsteller beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 2. Dezember 2003 die Frist für die Beibringung des Gutachtens des Amtsarztes bis zum 10. Februar 2004 verlängert (Bl. 83 d. PersAkten).

12

Unter dem 7. Januar 2004 teilte das Gesundheitsamt der Region H. der Antragsgegnerin mit, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in diesem Verfahren habe einen ersten Termin, der für den 14. Januar 2004 vorgesehen gewesen sei, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 abgesagt. Auch einen zweiten, auf den 27. Januar 2004 vorgesehenen Termin nahm der Antragsteller nicht wahr.

13

Unter dem 15. Dezember 2003 (Bl. 96f. der Personalakten) berichtete die Staatsanwaltschaft H. gegenüber dem Justizministerium, was wiederum an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde, dass über die früheren Vorgänge hinaus der Antragsteller in dem Verdacht stehe, den Pkw einer Nachbarin beschädigt zu haben, indem er mit seinem Gehstock auf das Fahrzeug eingeschlagen habe. Nach Aufnahme polizeilicher Ermittlungen soll der Antragsteller der Mutter einer 8 Jahre alten Zeugin telefonisch u.a. damit gedroht haben, dass ihre Tochter nicht alt werde, wobei der Antragsteller unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Ferner werde dem Antragsteller vorgeworfen, im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw gefahren zu sein und im Rahmen eines sich anschließenden Streits seiner Ehefrau mit dem Gehstock auf den Kopf geschlagen zu haben. Ferner habe der Antragsteller wohl zu Unrecht gegen den wegen des vorgeschilderten Vorfalls mit der Blutprobenentnahme beauftragten Arzt eine Strafanzeige erstattet und diesem vorgeworfen, er habe ihm ins Ohr gesagt: "Passen Sie mal auf, Sie Arsch, jetzt werde ich Ihnen mal ein bisschen Luft injizieren, dann werden Sie sich noch wundern.".

14

Schließlich habe der Antragsteller auf den Hund einer Sozialarbeiterin, mit der es wegen der innerfamiliären körperlichen Auseinandersetzungen zu einem Gesprächstermin gekommen sei, mehrfach ohne erkennbaren Grund mit einem Gehstock eingeschlagen.

15

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Aufhebung der Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens begehrt. Er hat gemeint, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen persönlich, d. h. namentlich zu bestimmen. Es reiche nicht aus, wenn - wie im Streitfall - die Vorlage eines Gutachtens des Amtsarztes der Region verlangt werde. Ferner befänden sich die zum Anlass der Auflage genommenen Verfahren noch im Ermittlungsstadium, sodass nicht feststehe, ob die Vorwürfe zuträfen. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, rechtfertige es für sich allein noch nicht die Befürchtung, der Antragsteller sei auf Grund körperlicher und geistiger Mängel zur Berufsausübung unfähig. Ferner hat der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin ihm vor der Auflage vom 7. November 2003 nicht Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch gegeben habe. Er hat behauptet, er habe im Februar 2002 einen Schlaganfall erlitten, was eine halbseitige Lähmung und erhebliche Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Hiervon tief getroffen habe er viele Bereiche des Lebens neu erlernen müssen, was auch den Umgang mit anderen Menschen betroffen habe. Der Antragsteller sei sich bewusst, dass er in dieser Situation, insbesondere im Sommer 2003, des Öfteren ungeduldig und ungerecht reagiert und andere Menschen verletzt habe, was er bedauere. Im Oktober 2003 habe er sich entschlossen, sich einer Psychotherapie bei Dr. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H. zu unterziehen. Nach einem ersten Therapiegespräch sei es zu dem Unfall beim Reinigen einer Pistole gekommen. Die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten hätten sich überwiegend zwischen Ende Mai und Anfang August 2003 ereignet. Danach habe es lediglich den Verstoß gegen das Waffengesetz vom 13. November 2003 gegeben, was zeige, dass zwischenzeitlich eine Stabilisierung eingetreten sei.

16

Der Antragsteller hat ursprünglich sinngemäß angekündigt, beantragen zu wollen,

die Verfügung der Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2003 in der Fassung, die sie durch Fristverlängerung vom 2. Dezember 2003 erhalten habe, aufzuheben.

17

Die Antragsgegnerin hatte angekündigt, beantragen zu wollen,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

18

Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, einen zuständigen Amtsarzt für den Streitfall habe sie nicht benennen können, da der Amtsarzt Dr. med. W. G. im November 2003 aus dem Amt ausgeschieden und ein Nachfolger noch nicht bekannt gewesen sei. Ihr sei aber telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Gutachter von Dr. P., dem Leiter des Amtsärztlichen Dienstes, benannt werden werde, wenn festgestellt worden sei, ob der Antragsteller von einem Neurologen, Psychologen oder einem anderen Spezialisten untersucht werden müsse. Die Beurteilung, welcher Spezialist für den Antragsteller zuständig sei, könne der Rechtsanwaltskammer nicht aufgegeben werden.

19

Als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits rechtshängig war, haben die Parteien sich darauf verständigt, dass für die Frage des Fortbestandes der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dasjenige Gutachten Verwendung finden soll, das im Rahmen der gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungsverfahren von dem Arzt Prof. Dr. Z. aus C. erstellt werden wird. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. März 2004 das Verfahren für erledigt erklärt; dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.

20

II.

Nachdem beide Parteien die Sache als erledigt ansehen, war nur noch in entsprechender Anwendung des § 91a ZPOüber die Gerichtskosten und über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden.

21

Hiernach waren die gerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Antrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Für die Anordnung der Verpflichtung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, bestand kein Anlass.

22

1.

Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob er krankheitsbedingt auf Dauer unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, war rechtmäßig.

23

Schon die Vielzahl der der Antragsgegnerin seit September 2003 mitgeteilten gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren, denen der Hintergrund einer besonderen Reizbarkeit und mangelnden Selbstkontrolle des Antragstellers in schwierigen Situationen gemeinsam ist, ließ eine derartige Überprüfung angezeigt sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als die anwaltliche Tätigkeit bei den Gerichten häufig zu Situationen führt, in denen emotionale Anspannung sich auch auf den Prozessbevollmächtigten einer Partei überträgt. Die Antragsgegnerin muss nach Kräften versuchen, in Fällen, in denen Überreaktionen absehbar sind, die Mandanten, etwaige Verfahrensgegner oder Zeugen sowie die Gerichtspersonen vor denkbaren Übergriffen durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft in derartigen Situationen zu schützen.

24

Diese Gesichtspunkte werden auch nicht dadurch entkräftet, dass eine Verurteilung des Antragstellers bisher nicht vorliegt geschweige denn bei Erlass des angefochtenen Bescheides vorlag. Auf die Frage, ob Bestrafung geboten ist, kommt es nicht an; vielmehr gaben die Vorfälle nach den Schilderungen, die zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt haben, angesichts der Vielzahl, die es ausschließt, dass hier dem Antragsteller übel mitgespielt worden sein könnte, Anlass, an der Fähigkeit des Antragstellers gesundheitsbedingt den Anwaltsberuf noch ausüben zu können, zu zweifeln.

25

2.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die von der Antragsgegnerin zum Anlass der Begutachtungsauflage genommenen Vorfälle beruhten nur auf einer vorübergehenden durch einen erlittenen Schlaganfall hervorgerufenen Sondersituation, wäre er damit voraussichtlich nicht durchgedrungen. Die Begutachtungsauflage dient gerade - auch - der Klärung der Frage, ob es nur zu situationsbedingten einzelnen Vorfällen gekommen ist, die auf die Berufsausübungsfähigkeit keinen Einfluss haben oder ob, wofür die Vielzahl der Vorfälle einen starken Anhalt bietet, möglicherweise eine dauerhafte Beeinträchtigung auch des beruflichen Lebenskreises vorliegt.

26

3.

Der Antragsteller wäre gegenüber der ihm zur Auflage gemachten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens voraussichtlich auch nicht mit dem Einwand durchgedrungen, die Antragsgegnerin hätte den Gutachter von der Person her, d. h. namentlich bestimmen und benennen müssen.

27

Die Auflage leidet - jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles - nicht unter einem formellen Mangel. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet nicht in jedem Falle die Notwendigkeit namentlicher Benennung des Gutachters. In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war es so, dass dem Rechtsanwalt zunächst die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgegeben war. Als diese Begutachtung beendet war, hatte der Amtsarzt festgestellt, es bedürfe eines weiteren Fachgutachtens, zu dem der amtsärztliche Dienst nicht in der Lage sei und hatte seinerseits einen ergänzenden Gutachter vorgeschlagen. In dieser Situation hat der Bundesgerichtshof gemeint, die Auflage habe nicht ohne Konkretisierung durch die Antragsgegnerin auch die Einholung des Ergänzungsgutachtens bei dem vom Amtsarzt vorgeschlagenen weiteren Gutachter umfasst. Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall nicht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Amtsarzt, der ihn zu untersuchen hatte, hätte benennen müssen. Zum einen vermochte die Antragsgegnerin dies im Streitfall nicht, weil der für die psychologischen und psychiatrisch-fachärztlichen Begutachtungen vormals zuständige Dr. G. zum Ende November 2003 in Ruhestand ging und sein Nachfolger noch nicht benannt ist, sodass eine Benennung einer Person dieser Fachrichtung beim örtlich zuständigen amtsärztlichen Dienst der Antragsgegnerin tatsächlich nicht möglich war. Hinzu kommt im Streitfall auch, dass angesichts der Vorschädigung durch einen Schlaganfall, die der Antragsteller nun erstmals vorträgt, auch eine neurologische Begutachtung in Betracht kommt. Der amtsärztliche Dienst hätte dies auf Grund der Angaben des Antragstellers, hätte er sich - wie am 27. Januar 2004 möglich - dem Begutachtungsgespräch gestellt, ermitteln können und so der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu weiteren, ggf. erforderlichen präziseren Auflagen ermöglicht. Da der Antragsteller sich jedoch schon der Eingangsuntersuchung verweigert hat, war eine derartige Präzisierung nicht möglich. Hellseherische Fähigkeiten können einer Rechtsanwaltskammer nicht abverlangt werden; die Herbeiführung eines persönlichen Gesprächs vor der Anordnung der Auflage war keinem der Mitarbeiter der Antragsgegnerin angesichts des Umgangs des Antragstellers mit Mitmenschen, wie er aus den Anlassvorfällen zu ersehen ist, zumutbar.

28

4.

Die Verpflichtung, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 7. November 2003 auferlegt hat, wäre auch nicht deshalb aufzuheben gewesen, weil sie wegen Ablaufs der gesetzten Frist nicht erfüllt werden konnte. Der Antragsteller hatte seinerseits das Verstreichen der verlängerten Frist zu vertreten. Er hätte am 27. Januar zu der vom ärztlichen Dienst vorgeschlagenen Begutachtung erscheinen können. Er war zu diesem Zeitpunkt aus dem Krankenhaus entlassen und nach seinem Vorbringen noch nicht durch eine Rehabilitationsmaßnahme zeitlich eingeschränkt. Zureichende Gründe, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsteller verhindert gewesen sein könnte, diesen Termin wahrzunehmen, enthält sein Vortrag nicht.

29

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf einer Schätzung des Senats, der er zu Grunde gelegt hat, dass es im Streitfall um eine Vorfrage der möglichen Entziehung der Zulassung geht; der Senat hat angesichts des Gewichts dieser Vorfrage gemeint, im Streitfall die Hälfte desjenigen Wertes annehmen zu sollen, den er üblicherweise in Zulassungssachen zum Ansatz bringt.