§ 22 NBrandSchG - Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde legt für die Tätigkeit der Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister örtliche Zuständigkeitsbereiche fest und ernennt für jeden Zuständigkeitsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister. 2Die Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.
(2) 1Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Zuständigkeitsbereich in einer hierzu einberufenen Versammlung der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.