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§ 22 NBrandSchG - Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde bestellt für jeden Aufsichtsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister.

(2) 1Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Aufsichtsbereich die Mehrheit der Stimmen der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erhält.

(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.