Art. 8 TKÜRDZStV - Beirat des RDZ (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Leitungen der Landeskriminalämter der Vertragspartner bilden den Beirat. Diesem obliegen die Bereinigung von Konflikten bei der Ausführung dieses Vertrages und die Entscheidung in den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Fällen. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme. Der Beirat entscheidet mehrheitlich.
(2) Bei Planungen zur Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwachung sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner rechtzeitig zu beteiligen. Entsprechende Beschlüsse des Beirates, die Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit haben, sind den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner zu übersenden.