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Art. 8 TKÜRDZStV - Beirat des RDZ (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Leitungen der Landeskriminalämter der Vertragspartner bilden den Beirat. Diesem obliegen die Bereinigung von Konflikten bei der Ausführung dieses Vertrages und die Entscheidung in den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Fällen. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme. Der Beirat entscheidet mehrheitlich.

(2) Bei Planungen zur Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwachung sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner rechtzeitig zu beteiligen. Entsprechende Beschlüsse des Beirates, die Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit haben, sind den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner zu übersenden.