Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.10.1985, Az.: 3 OVG A 53/82

Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau eines Gewässers 3. Ordnung; Verletzung eines Dritten durch die Durchführung eines wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines an sich erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens; Ermessen einer Behörde bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung; Umfang einer Prüfung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.10.1985
Aktenzeichen
3 OVG A 53/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 31348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1985:1025.3OVG.A53.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.02.1982 - AZ: 2 VG A 191/80

Verfahrensgegenstand

Wasserrechtliche Plangenehmigung

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1985 in Springe
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Eichhorn,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schoof und Schnuhr sowie
die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 23. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beabsichtigt, südlich des Ortsteils xxx der Beigeladenen zu 1) auf dem Flurstück xxx Flur xxx Gemarkung xxx ein Kalksandsteinwerk zu errichten und Sand im Naßabbau aus dem Grundwasser zu gewinnen. Im Zuge des Sandabbaues soll ein See entstehen. Südlich des Flurstücks wird von der Stadtwerke xxx GmbH, einer Eigengesellschaft jener Beigeladenen, mit zwei Tiefbrunnen und einem Pumpwerk die Wasserversorgung für den Ortsteil xxx betrieben. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage eine wasserrechtliche Plangenehmigung und Erlaubnis für ihr Vorhaben. Die für das Vorhaben erforderliche Bodenabbaugenehmigung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 3 OVG A 54/82. Die Klägerin hat nach ihren Angaben eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kalksandsteinwerks auf dem Flurstück xxx am 15. März/9. Juli 1980 bei dem Gewerbeaufsichtsamt Hannover beantragt.

2

Der Verband Großraum Hannover hatte aufgrund eines Raumordnungsverfahrens mit landesplanerischer Stellungnahme vom 4. September 1975 festgestellt, das Vorhaben der Klägerin, in dem hier fraglichen Gebiet Sand abzubauen und ein Kalksandsteinwerk zu errichten, stehe den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. Für dieses Gebiet war in dem Regionalen Raumordnungsprogramm 1975 für den Großraum Hannover in der Fassung der Änderung und Ergänzung vom 24. Januar 1979 (ABl RB Hannover S. 780) Sand als oberflächennaher Bodenschatz mit Raum für den Abbau ausgewiesen. Das Regionale Raumordnungsprogramm 1981 für das Gebiet des Zweckverbandes Großraum Hannover (ABl RB Hannover 1982, 819) enthält diese Darstellung nicht mehr, sondern weist für das Gebiet ein für die Wassergewinnung besonders wichtiges Wasservorkommen aus.

3

Die Klägerin hatte unter dem 21. Dezember 1977 beantragt, ihr eine wasserrechtliche Plangenehmigung für die Freilegung des Grundwassers zur Sandgewinnung und eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers auf den Flurstücken xxx und xxx Flur xxx Gemarkung xxx zu erteilen. Der Beklagte hatte sie unter dem 30. Juni 1978 beschieden, der Antrag könne in diesem Umfange nicht genehmigt werden, da die Bodenabbaugenehmigung der Klägerin vom 29. September 1975 nur das Flurstück xxx Flur xxx Gemarkung xxx betreffe und das Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) für das Vorhaben der Klägerin nicht habe erzielt werden können. Eine Plangenehmigung könne, wenn der Antrag auf das Flurstück xxx beschränkt werde, in Aussicht gestellt werden, da das Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) insoweit durch das Verwaltungsstreitverfahren über diese Bodenabbaugenehmigung ersetzt worden sei.

4

Die Klägerin beantragte sodann unter dem 28. Mai 1979, ihr für das Flurstück xxx Flur xxx Gemarkung xxx eine wasserrechtliche Plangenehmigung für die Freilegung des Grundwassers zum Sandabbau (Nr. 1) und eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für (Produktions)Prozesse in dem geplanten Kalksandsteinwerk (Nr. 2 a, b), für die Förderung von Grundwasser zur Sandgewinnung und Wiedereinleitung des Wassers in den Baggersee (Nr. 2 c) sowie zur Förderung von Grundwasser aus einem Trinkwasserbrunnen und Einleitung von Abwasser in die Haller (Nr. 2 d) zu erteilen.

5

Das Wasserwirtschaftsamt Hannover teilte auf Anfrage des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 1979 zu dem Vorhaben der Klägerin mit, aus wasserwirtschaftlicher Sicht beständen keine Bedenken, wenn die von ihm bezeichneten Auflagen und Bedingungen eingehalten würden.

6

Die Stadtwerke xxx GmbH widersprachen dem Vorhaben mit der Begründung, es bestehe keine ausreichende Gewähr, daß der Grundwasserzustrom zu den Versorgungsbrunnen des Wasserwerks nicht gemindert werde. Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Grundwasserleiter infolge der Freilegung des Grundwassers rd. 550 m nördlich der Wassergewinnungsanlage für xxx verschmutzt werde. Diese Gefahr werde dadurch erhöht, daß die Lagerung von 50.000 bis 80.000 l Heizöl und die Errichtung einer Tankstelle geplant seien. Sie verlange daher, daß vor Beginn des Sandabbaus auf Kosten der Klägerin neue Tiefbrunnen und sonstige Versorgungsanlagen erstellt würden. Die Brunnen und das Wasserwerk könnten an einen Standort südlich der Haller verlegt werden.

7

Die Beigeladene zu 1) versagte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben mit der Begründung, ihr Ortsteil xxx werde mit Trinkwasser aus einem Brunnen auf dem Flurstück xxx Flur xxx versorgt, der ungefähr 500 m südlich der Wasserfläche liege, die in der ersten Abbaustufe entstehen solle, und ungefähr 300 m von der Wasserfläche entfernt sei, die in der zweiten Abbaustufe geschaffen werden solle. Es sei zu erwarten, daß die Menge des Grundwassers, das zu dem Brunnen fließe, abnehme und daß sich seine Qualität verschlechtere, weil eine offene Wasserfläche entstehe und die Klägerin das Grundwasser nutze. Die Wasserversorgung des Ortsteils werde zusätzlich dadurch gefährdet, daß die Klägerin auf dem Gelände ungefähr 80.000 l Heizöl lagern und eine Tankstelle errichten wolle. Es sei obendrein zu befürchten, daß eine Veränderung des Grundwasserspiegels infolge des Vorhabens benachbarte landwirtschaftliche Flächen schädige.

8

Der Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 20. Dezember 1979 den Plangenehmigungsantrag der Klägerin ab, da die Beigeladene zu 1) ihre Zustimmung versage, die für die Plangenehmigung erforderlich sei. Eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Außenbereich, die in der Plangenehmigung enthalten sei, setze das Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) voraus.

9

Die Klägerin hat nach vergeblichem Widerspruch Klage mit der Begründung erhoben, ein Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) zu ihrem Vorhaben sei nicht erforderlich. Sie habe es im übrigen zu Unrecht versagt. Wasserwirtschaftliche Gründe ständen dem Vorhaben nicht entgegen. Ihr Vorhaben beeinträchtige nicht die gesicherte Wasserversorgung des Ortsteils xxx Kerosin, Benzin oder leichtes Heizöl sollten auf ihrem Betriebsgelände innerhalb des Flurstücks xxx nicht gelagert werden. Das Grundwasser werde durch die Lagerung schweren Heizöls bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften nicht gefährdet. Der Sand solle mit einer elektrischen Tauchpumpanlage abgebaut werden. Es bestehe nicht die Gefahr, daß benachbarte, landwirtschaftlich genutzte Flächen austrockneten. Ihr Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde das Wirkungsgefüge der Landschaft nicht nachhaltig schädigen und die Landschaft nicht auf Dauer verunstalten. Der geplante Baggersee werde das Landschaftsbild vielmehr bereichern.

10

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 28. Mai 1979 eine wasserrechtliche Plangenehmigung sowie nach Nr. 2 c) des Antrags eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen,

  2. 2.

    den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1979 insoweit aufzuheben,

11

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, sie insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

12

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte hat erwidert, eine Plangenehmigung könne der Klägerin für ihr Vorhaben, das in der geplanten Schutzzone III des Wasserwerks Völksen ausgeführt werden solle, aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht versagt werden. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei, wenn die Plangenehmigung unter den gebotenen Auflagen erteilt werde, sowohl hinsichtlichen einer Veränderung der Grundwasserverhältnisse als auch wegen Auswirkungen auf die Landeskultur infolge des Sandabbaues nicht zu erwarten.

14

Die Beigeladene zu 1) hat ergänzend vorgetragen, das Vorhaben der Klägerin erfordere entgegen § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes ein Planfeststellungsverfahren. Diese Bestimmung verstoße gegen § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, da sie ein Planfeststellungsverfahren für den Ausbau von Gewässern 3. Ordnung allgemein ausschließe. Das streitige Vorhaben lasse eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten. Es gefährde die Trinkwasserversorgung ihres Ortsteils Völksen. Landwirtschaftliche Flächen hoher Bonität könnten infolge des Vorhabens austrocknen. Der Landwirtschaft würden durch es hochwertige Ackerflächen entzogen. Es dürfe nicht das Wirkungsgefüge der bislang ungestörten Landschaft nachhaltig schädigen und sie auf Dauer verunstalten. Landschaftsteile von besonderem Wert müßten erhalten bleiben. Sie habe im Hinblick auf das Ergebnis des (objektbezogenen) Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben in ihrem Flächennutzungsplan für die hier fragliche Stelle ein Sandabbaugebiet ausgewiesen.

15

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 23. Februar 1982 das Verfahren über den wasserrechtlichen Antrag der Klägerin vom 28. Mai 1979 zu Nr. 2 a), b) sowie d) abgetrennt und es unter dem Geschäftszeichen 2 VG A 49/82 bis zu einer abschließenden behördlichen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Kalksandsteinwerk ausgesetzt. Es hat sodann durch Urteil vom gleichen Tage die Beigeladene zu 2) beigeladen und dem Hilfsantrag der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der streitigen wasserrechtlichen Plangenehmigung. Die wasserrechtliche Beurteilung des Vorhabens in Form einer Plangenehmigung anstelle einer Planfeststellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Landesgesetzgeber sei durch § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gehindert gewesen, für die Erteilung einer Genehmigung zum Ausbau von Gewässern im weitesten Sinne nach der Zugehörigkeit der Gewässer zu Ordnungen zu unterscheiden. Es sei hingegen zweifelhaft, ob das Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) für die wasserrechtliche Plangenehmigung überhaupt erforderlich sei. Ihr Einvernehmen sei nicht mehr geboten, wenn die in der Bodenabbaugenehmigung vom 2. September 1975 bereits enthaltene Baugenehmigung das gesamte Vorhaben der Klägerin erfasse. Diese Frage bedürfe jedoch keiner Entscheidung. Die Beigeladene zu 1) könne ihr Einvernehmen nicht versagen, da dem bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange nicht entgegenständen. Die von der Klägerin im Außenbereich beabsichtigte Abgrabung sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der öffentliche Belang einer Gefährdung der Wasserwirtschaft, den die Beigeladene zu 1) vor allem geltend mache, stehe dem streitigen Vorhaben nicht entgegen. Negative Auswirkungen für die Wasserversorgung seien bei einer Beschränkung des Vorhabens auf das Flurstück xxx nach dem Erläuterungsbericht, den die Klägerin mit ihrem Plangenehmigungsantrag vorgelegt habe, sowie nach Auffassung des Beklagten und der beteiligten Fachbehörden nicht zu erwarten. Die Beigeladene zu 1) sei dieser Beurteilung nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis der Beigeladenen zu 1), die Klägerin wolle größere Mengen Öl auf dem Abbaugelände lagern, greife nicht durch. Dieses könne der Klägerin untersagt oder nur unter Auflagen und Bedingungen erlaubt werden. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens werde, da derartige Fragen gewöhnlich in den Nebenbestimmungen einer Genehmigung geregelt würden, nicht in Frage gestellt. Andere öffentliche Belange oder Bedenken anderer Art ständen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, wie das Gericht in seinem Urteil vom gleichen Tage in Sachen 2 VG A 275/81 ausgeführt habe. Die Sache sei allerdings noch nicht spruchreif. Die Plangenehmigung und die damit zusammenhängende Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers für die Förderung des Sandes könnten der Natur der Sache nach nur unter Nebenbestimmungen erteilt werden, die der Beklagte noch nicht geprüft habe.

16

Gegen diese Entscheidung führt die Beigeladene zu 1) Berufung. Sie vertieft und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, die Plangenehmigung, deren Erteilung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Ermessen der Wasserbehörde stehe, müsse versagt werden. Das für den Sandabbau vorgesehene Gebiet liege in der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes, dessen Festsetzung bereits seit geraumer Zeit beantragt worden sei. Menge und Qualität des verfügbaren Grundwassers würden durch einen Kiesabbau nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, daß seine nachteilige Veränderung unwahrscheinlich sei. Ihr Flächennutzungsplan solle dem Regionalen Raumordnungsprogramm für das Gebiet des Zweckverbandes Großraum Hannover dergestalt angepaßt werden, daß das hier fragliche Gebiet nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden, seine Ausweisung als Wassergewinnungsgebiet aber bestehen bleiben solle. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sei bereits begonnen worden.

17

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie tritt dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) entgegen und führt ergänzend aus, die Beigeladene zu 1) werde durch eine Genehmigung ihres Vorhabens nicht in ihren Rechten verletzt.

20

Der Beklagte trägt vor, das Vorhaben der Kläger bedürfe insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Nebenbestimmungen noch einer Prüfung.

21

Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten 3 OVG A 54/82 und die in beiden Sachen beigezogenen Vorgänge verwiesen. Die Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

23

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müßte, weil dieser ihn in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (BVerwGE 47, 19, 21 ff m.w.Nachw.; Kopp, VwGO, 6. Aufl., Vorb. § 124 RN 47 f). So liegt der Fall auch hier. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zu einer erneuten Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung und einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu verpflichten, bedeutet für die Beigeladene zu 1) keine Verletzung ihrer Rechte.

24

Die Beigeladene kann mit der Berufung nicht geltend machen, für den streitigen Ausbau eines Gewässers 3. Ordnung in Gestalt der Herstellung eines Baggersees komme gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) i.d.F. vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) nur ein Planfeststellungsverfahren in Betracht, da mit Einwendungen Dritter gegen dieses Vorhaben zu rechnen sei.

25

Der Ausbau eines Gewässers 3. Ordnung kann allerdings gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 7. Juli 1960 (Nds. GVBl S. 105) i.d.F. des 4. Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1982 (Nds. GVBl S. 159) - n.F. -, die mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft getreten ist (Art. VI Abs. 1 des Änderungsgesetzes), anders als gemäß § 98 Abs. 2 NWG i.d.F. des 3. Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1970 (Nds. GVBl S. 265) - a.F. -, nur ohne Planfeststellungsverfahren genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Diese Bestimmung ist der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin jedoch nicht zugrunde zu legen. Verfahren, die bereits unter der Geltung der früheren Fassung des Nieder sächsischen Wassergesetzes begonnen worden sind, sind nach Art. III Abs. 1 des 4. Änderungsgesetzes gemäß den Vorschriften des Änderungsgesetzes zu Ende zu führen. Das trifft auch für das durch den Antrag der Klägerin vom 28. Mai 1979 begonnene Plangenehmigungsverfahren zu. Die Fortführung dieses Verfahrens als Plangenehmigungsverfahren nach Maßgabe des von ihr angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts anstelle eines nach ihrer Auffassung gebotenen Planfeststellungsverfahrens verletzt die Beigeladene zu 1) nicht in ihren Rechten.

26

Ein Dritter wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß anstelle eines an sich erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens - lediglich - ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist nicht gegeben (BVerwGE 44, 235, 239 ff[BVerwG 14.12.1973 - BVerwG IV C 50.71]; Urt. v. 29.5.1981 - BVerwG 4 C 97.77 - ZfW 1982, 229, 231 f; Beschl. d. Sen. v. 14.8.1979 - III OVG B 77/79 - m.w.Nachw.). Es bedarf daher im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob der von der Beigeladenen zu 1) angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, zu welcher der Senat ebenfalls neigt, zu folgen ist, § 98 Abs. 2 a.F. NWG sei mit den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu vereinbaren, obwohl er für den Ausbau eines Gewässers 3. Ordnung nur eine Plangenehmigung vorsah, während nach§ 31 Abs. 2 WHG als bundesrahmenrechtlicher Bestimmung (Art. 75 Nr. 4 GG) die Plangenehmigung allein für den Fall in Betracht kommt, daß mit Einwendungen gegen den Ausbau eines Gewässers nicht zu rechnen ist. Daß der hier streitige Ausbau eines Gewässers 3. Ordnung durch die Klägerin nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen Einwendungen Dritter erwarten ließ, ist deshalb entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1) rechtlich ohne Belang.

27

Der Beigeladenen zu 1) ist es weiterhin in diesem Verfahren versagt, sich dem Vorhaben der Klägerin gegenüber auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit zu berufen. Eine wasserrechtliche Plangenehmigung setzt, wenn - wie im vorliegenden Falle - mittels einer Abgrabung größeren Umfangs im Außenbereich ein Gewässer ausgebaut werden soll, - grundsätzlich - das Einvernehmen der Gemeinde voraus. Eine Plangenehmigung enthält nach § 128 Abs. 1 n.F. NWG (§ 104a Abs. 1 a.F. NWG) die nach Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen. Sie kann daher für ein Ausbauvorhaben grundsätzlich nur erteilt werden, wenn es auch die Voraussetzungen erfüllt, die für eine an sich etwa erforderliche Baugenehmigung bestehen (Urt. d. Sen. v. 22.4.1982 - 3 OVG A 122/80; 17.10.1984 - 3 OVG A 158/81-). Sie erfordert demgemäß für ein Vorhaben im Außenbereich, das unter die §§ 29 und 35 des Bundesbaugesetzes (BBauG) fällt, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG das Einvernehmen der Gemeinde (Beschl. d. Sen. v. 22.2.1985 - 3 OVG A 102/84 -). Das kann aber, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz richtig erkannt hat, nicht gelten, wenn diese Abgrabung - außerdem - einer Bodenabbaugenehmigung nach § 4 des Bodenabbaugesetzes (Nds. BAbG) vom 15. März 1972 (Nds. GVBl S. 137) oder nunmehr gemäß § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl S. 31) bedarf. Die Feststellungswirkung einer Bodenabbaugenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nds. BAbG erstreckte sich allerdings nicht auf die wasserrechtliche Statthaftigkeit des Bodenabbaus (Urt. d. Sen. v. 25.3.1982 - 3 OVG A 52/78 -); das trifft gleichermaßen für die Feststellungswirkung der Bodenabbaugenehmigung gemäß § 19 Abs. 1 NNatSchG zu. Beide Bodenabbaugenehmigungen schlossen und schließen jedoch gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Einschränkung des Baugenehmigungsvorbehalts vom 14. Dezember 1973 (Nds. GVBl S. 530) - für die Genehmigung nach § 6 Nds. BAbG - und § 1 Nr. 1 der Baufreistellungsverordnung vom 24. Januar 1979 (Nds. GVBl S. 11), geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 1981 (Nds. GVBl 1982 S. 12) - für die Genehmigung gemäß § 17 NNatSchG - eine für das Abbauvorhaben erforderliche Baugenehmigung ein. Da für ein Vorhaben, das sowohl einer wasserrechtlichen Plangenehmigung als auch einer Bodenabbaugenehmigung bedarf, lediglich eine Baugenehmigung erforderlich sein kann, ist die Baugenehmigung allein in der Bodenabbaugenehmigung, nicht aber in beiden Genehmigungen zugleich enthalten. Den Bestimmungen über die wasserrechtliche Plangenehmigung gehen insoweit die Bestimmungen hinsichtlich der Bodenabbaugenehmigung als die spätere landesgesetzliche Regelung vor (lex posterior derogat legi priori, Wolff/Bachof, VerwR I, 9. Aufl., S. 144). § 104a Abs. 1 a.F. NWG ist durch das 3. Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1971 (Art. VI dieses Änderungsgesetzes) in dasNiedersächsische Wassergesetz eingefügt worden. Daß diese Bestimmung nunmehr als § 128 Abs. 1 NWG in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes enthalten ist, beruht nicht auf ihrer Änderung durch den Landesgesetzgeber, sondern auf der Ermächtigung des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Art. VI des 4. Änderungsgesetzes, das Gesetz - nach seiner umfangreichen Änderung durch dieses Änderungsgesetz - in der aufgrund des Änderungsgesetzes nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge bekanntzugeben. Dieser Regelung hinsichtlich der wasserrechtlichen Plangenehmigung in § 104a Abs. 1 a.F. NWG (= § 128 Abs. 1 n.F. NWG) gegenüber erweisen sich die Bestimmungen über das Verhältnis der Bodenabbaugenehmigung zu einer etwa erforderlichen Baugenehmigung als die spätere gesetzliche Regelung. Das Bodenabbaugesetz ist mit Wirkung vom 1. April 1972 (§ 20 des Gesetzes) und das Niedersächsische Naturschutzgesetz am 1. Juli 1981 (§ 74 des Gesetzes), die Ermächtigung in § 70 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 259) am 28. Juli 1973 (§ 102 Abs. 1 dieses Gesetzes) sowie die darauf gestützten Verordnungen vom 14. Dezember 1973 am 1. Januar 1974 (§ 3 dieser Verordnung) und vom 24. Januar 1979 am 1. März 1979 (§ 8 dieser Verordnung) in Kraft getreten.

28

Setzt also der Ausbau eines Gewässers außer einer wasserrechtlichen Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung voraus, schließt diese Genehmigung die für das Vorhaben etwa erforderliche Baugenehmigung mit der Folge ein , daß bei einer Entscheidung über die Bodenabbaugenehmigung nicht nur insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist, sondern daß die Bodenabbaugenehmigung in den Fällen der §§ 29 und 35 BBauG auch eines Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG bedarf. Da eine Bodenabbaugenehmigung darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 Nds. BAbG, § 19 Abs. 1 NNatSchG erst erteilt werden kann, wenn das Vorhaben auch mit sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist, muß sich die Entscheidung über die für das Vorhaben außerdem erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigung dementsprechend auf die Frage beschränken, ob die Genehmigung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht erteilt werden kann (vgl. a. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 4. Aufl., § 6 RN 23; Sieder/Zeitler, WHG, § 6 RN 9 a). Das trifft auch hier zu.

29

Die von der Beigeladenen zu 1) gegen das Vorhaben der Klägerin angeführten Gesichtspunkte müssen, soweit sie nicht wasserwirtschaftlicher Art sind, in diesem Verfahren bereits aus dem Grunde unberücksichtigt bleiben, weil sie für die Entscheidung über die von der Klägerin beantragte wasserrechtliche Plangenehmigung nicht erheblich sind. Die Beigeladene zu 1) kann sich demgemäß hier nicht darauf berufen, der Landwirtschaft würden durch das streitige Vorhaben hochwertige Ackerflächen entzogen, es dürfe nicht das Wirkungsgefüge der bislang ungestörten Landschaft nachhaltig schädigen und sie auf Dauer verunstalten, Landschaftsteile von besonderem Wert müßten erhalten bleiben. Das gilt aber auch für die Frage, ob das Vorhaben mit den planungsrechtlichen Festsetzungen für das hier fragliche Gebiet in Gestalt des regionalen Raumordnungsprogramms 1981 für das Gebiet des Zweckverbandes Großraum Hannover und des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) einschließlich seiner von ihr nach ihren Angaben bereits eingeleiteten Änderung zu vereinbaren ist.

30

Die von der Beigeladenen zu 1) gegen das Ausbauvorhaben der Klägerin erhobenen und mit der Berufung weiter verfolgten wasserwirtschaftlichen Bedenken vermögen eine Änderung des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ihr Einwand, das Ausbauvorhaben begründe die Gefahr einer Austrocknung für benachbarte hochwertige landwirtschaftlich genutzte Flächen, geht bereits aus dem Grunde fehl, weil sie insoweit nicht eine Gefährdung ihrer eigenen Rechte geltend macht. Dem weiteren Einwand der Beigeladenen zu 1), das Vorhaben der Klägerin gefährde die Wasserversorgung ihres Ortsteils Völksen, ist das Verwaltungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die Gefährdung einer örtlichen öffentlichen Trinkwasserversorgung kann allerdings von ihrem Träger geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 41, 178, 188; 52, 226, 233 f). Daß im vorliegenden Falle nicht diese Beigeladene, sondern die Stadtwerke Springe GmbH, ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Träger der öffentlichen Wasserversorgung jenes Ortsteils ist, hindert die Beigeladene zu 1) nicht daran, die Interessen der öffentlichen Wasserversorgung dieses Ortsteils im vorliegenden Verfahren zu vertreten, zumal es sich bei dieser Gesellschaft nach den unwidersprochenen und glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 1) um ihre Eigengesellschaft, d.h. um eine Gesellschaft handelt, deren sämtliche Anteile ihr gehören (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

31

Die Belange der öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteils Völksen bilden jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen zwingenden Versagungsgrund für die von der Klägerin erstrebte wasserrechtliche Plangenehmigung und die hier streitige wasserrechtliche Erlaubnis. Die Plangenehmigung ist gemäß § 104a Abs. 2 a.F. NWG (§ 123 Satz 1 n.F. NWG) zwar zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist entsprechend nach § 8 NWG zu versagen, wenn von der beabsichtigten Benutzung eines Gewässers eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht unter Berufung auf die Einlassung des Beklagten als der zuständigen Wasserbehörde und die Auffassung der beteiligten Fachbehörden (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Hannover vom 19.7.1979, des Niedersächsischen Wasseruntersuchungsamtes vom 28.4.1976 und des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 24.6.1976) angenommen, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung dieses Ortsteils sei nicht zu besorgen, wenn die Plangenehmigung mit den von den zuständigen Fachbehörden, dem Wasserwirtschaftsamt Hannover und dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, geforderten Auflagen und Bedingungen erteilt werde. Unter dieser Voraussetzung ist ein zwingender Versagungsgrund hinsichtlich der hier streitigen wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls nicht gegeben.

32

Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - DVB1 1982, 340, 346 f) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.9.1980 - BVerwG 4 C 89/77 - DÖV 1981, 104, 105 = NJW 1982, 745, 751) zu der besonderen Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers zukommt, führt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß jene mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörden im vorliegenden Falle bei ihren Stellungnahmen zu dem Vorhaben der Klägerin in wasserwirtschaftlicher Hinsicht den Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen nicht gebührend berücksichtigt haben.

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Die Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Plangenehmigung und Erlaubnis ist schließlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - noch nicht im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO spruchreif. Das Fehlen der Spruchreife folgt allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht lediglich aus dem Umstande, daß der Beklagte über die für eine Plangenehmigung - das gleiche gilt für die hier streitige Erlaubnis - nach den oben genannten Stellungnahmen der Fachbehörden erforderlichen Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen nicht die in sein Ermessen gestellte Entscheidung getroffen hat. Es bedarf vielmehr vor allem noch einer Ermessensentscheidung des Beklagten über die Gewährung der Plangenehmigung und der streitigen Erlaubnis selbst. Die Klägerin hat nämlich in Ermangelung eines zwingenden Versagungsgrundes, worauf die Beigeladene zu 1) mit Recht hinweist, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts insbesondere keinen ("grundsätzlichen") Anspruch auf die von ihr beantragte Plangenehmigung. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung steht vielmehr im Ermessen der Wasserbehörde (Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O., § 31 RN 28, 83 m.w.Nachw.; vgl. a. BVerwGE 55, 220, 225). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 1), wie sie geltend macht, etwa im Falle einer Gewährung der beantragten Plangenehmigung mit den von dem Wasserwirtschaftsamt Hannover zum Schutze der Wasserversorgung ihres Ortsteils Völksen für geboten erachteten Auflagen und Bedingungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. hierzu etwa Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O., § 31 RN 85; Sieder/Zeitler a.a.O. § 31 RN 102).

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Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Streitwertbeschluss:

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat am 23. Januar 1987 beschlossen:

Das Urteil vom 25. Oktober 1985 wird im Rubrum gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, daß Klägerin und Berufungsbeklagte die "Firma xxx und xxx GmbH" ist.RechtsmittelbelehrungDie Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein2120 Lüneburg, Uelzener Straße 40,selbständig durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begründende Beschwerde angefochten werden (§ 132 VwGO).....

Eichhorn
Schoof
Schnuhr