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§ 1 Nds. AG TPG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Dieses Gesetz regelt das Nähere über die Aufgaben, die organisationsrechtliche Stellung, die erforderliche Qualifikation und die Freistellung der Transplantationsbeauftragten von Entnahmekrankenhäusern (§ 9b des Transplantationsgesetzes - TPG), die Transplantationsberatung in anderen Krankenhäusern als Entnahmekrankenhäusern sowie das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren sowie zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG.