§ 1 Nds. AG TPG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Dieses Gesetz regelt das Nähere über die Aufgaben, die organisationsrechtliche Stellung, die erforderliche Qualifikation und die Freistellung der Transplantationsbeauftragten von Entnahmekrankenhäusern (§ 9b des Transplantationsgesetzes - TPG), die Transplantationsberatung in anderen Krankenhäusern als Entnahmekrankenhäusern sowie das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren sowie zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG.