§ 13 NVStättVO - Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen müssen mindestens halb so viele Einstellplätze vorhanden sein, wie nach § 10 Abs. 7 Satz 1 Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen erforderlich sind. Auf diese Einstellplätze muss dauerhaft und leicht erkennbar hingewiesen sein.