§ 12 NVStättVO - Toiletten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze | für Frauen | für Männer | |
---|---|---|---|
Toilettenbecken | Toilettenbecken | Urinalbecken | |
bis 1.000 je 100 | 1,2 | 0,8 | 1,2 |
über 1.000 je weitere 100 | 0,8 | 0,4 | 0,6 |
über 20.000 je weitere 100 | 0,4 | 0,3 | 0,6. |
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume auf Frauen und Männer nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Je angefangene zehn Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine stufenlos erreichbare Toilette vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.