Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.10.2001, Az.: 6 B 210/01

Amtsarzt; Fahrerlaubnisentziehung; medizinisch-psycholog. Untersuchung; Persönlichkeitsstörung; Weigerung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.10.2001
Aktenzeichen
6 B 210/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erfordernis einer med.-psychologischen Untersuchung bei entsprechendem Anraten durch den Amtsarzt. Die Weigerung zur Durchführung der Untersuchung führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am ...1965 geborene Antragsteller erhielt im Mai 1983 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Seitdem ist er in folgenden Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten:

2

1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. September 1994 wurde der Antragsteller wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 700,-- DM verurteilt.

3

2. Durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1994 erhielt der Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe von 3.600,-- DM; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von sieben Monaten verhängt. Dieser Vorfall hatte zu einem Verkehrsunfall geführt.

4

3. Durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. Mai 1995 wurde der Antragsteller wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 5.600,-- DM verurteilt.

5

4. Durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1999 erhielt der Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe von 4.200,-- DM sowie ein zweimonatiges Fahrverbot.

6

5. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2000 wurde dem Antragsteller wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine Geldstrafe von 2.400,-- DM auferlegt.

7

Ein im Februar 2000 gegen den Antragsteller eingeleitetes weiteres Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges in dem Zeitraum, als gegen ihn ein Fahrverbot verhängt war (Tatzeit: 7. Oktober 1999), wurde am 6. Februar 2001 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Schuldunfähigkeit des Antragstellers eingestellt. Der Antragsteller hatte bei diesem Vorfall über Handy die Polizei angerufen und angekündigt, dass er eine halbe Flasche Obstbrand getrunken habe, nach Salzgitter fahren und sich dort auf einer Kreuzung das Leben nehmen werde. Das Fahrzeug des Klägers war daraufhin gestoppt worden; die veranlasste Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,6 g o/oo.

8

Im Rahmen des Strafverfahrens war über den Antragsteller ein nervenärztliches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit eingeholt worden. In dem Gutachten vom 29. November 2000 kam der Arzt Dr. V. vom Städtischen Klinikum Braunschweig zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller aus psychiatrischer Sicht eine Persönlichkeitsstörung mit einer schweren seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB vorliege, die Krankheitswert habe und bereits stationäre sowie ambulante Behandlungen nach sich gezogen habe. Die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung werde begleitet von einer neurotischen Störung, Konflikte angemessen zu verarbeiten. Sie sei gekennzeichnet durch ausgeprägte narzisstische Züge und einer von diesem Narzissmus geprägten Kränkbarkeit mit Neigungen zu depressiven oder auch wahnhaften Reaktionen. Bei Persönlichkeitsstörungen und Neurosen dieser Art seien kurzfristige depressive Ausnahmezustände nicht ungewöhnlich. Eine weitere psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei unbedingt erforderlich. Dass die Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug zu führen, generell eingeschränkt sei, sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht erkennbar gewesen.

9

Schon bei einer früheren Untersuchung vom 15. Juni 2000 war von dem Nervenarzt Dr. R. eine schwere Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven Typ mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Eine weitere Untersuchung vom 13. Juni 2000 durch die Nervenärztin Dr. B. hatte den psychischen Befund einer Persönlichkeitsstörung mit aktuell depressiver Stimmungslage und mangelnder Affektkontrolle erbracht.

10

Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin auf, zur Klärung der an der Fahreignung bestehenden Zweifel das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen vorzulegen, ob eine für die Fahreignung erhebliche Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliege, ob der Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 sicher führen könne und ob auch künftig mit Verstößen ähnlicher Art zu rechnen sei. Nachdem der Antragsteller bei der Antragsgegnerin auf seine Betreuung durch den sozialpsychiatrischen Dienst der Antragsgegnerin hingewiesen und dieser Dienst eine amtsärztliche Untersuchung empfohlen hatte, hob die Antragsgegnerin unter dem 15. Mai 2001 ihre Verfügung vom 3. Mai 2001 wieder auf und gab dem Antragsteller nunmehr auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

11

In seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2001 führte der Arzt Dr. V. u.a. aus, dass bei dem Antragsteller, den er schon aus der vorausgegangenen Begutachtung im Strafverfahren kenne, seelische Auffälligkeiten vorlägen, die aus psychiatrischer Sicht durchaus Krankheitswert hätten. Die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, sei hierdurch jedoch nicht generell wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen. Allerdings sei die Fähigkeit des Untersuchten, seine Affekte und die Impulse zu kontrollieren, derart gestört, dass nach der jetzigen Einschätzung zurzeit Zweifel an seiner Fähigkeit bestünden, ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht könne dies jedoch nicht endgültig beantwortet werden. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung hierüber zu veranlassen.

12

Die Antragsgegnerin gab daraufhin dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. Juni 2001 erneut auf, zur Klärung der für die Fahreignung bedeutsamen Fragen sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 21. September 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 1. Oktober 2001 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich ist - noch nicht entschieden wurde.

13

Am 1. Oktober 2001 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht Braunschweig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor:

14

Zwar sei er in den Jahren 1994 und 1999 jeweils wegen einer Verkehrsgefährdung verurteilt worden; nach einem über ihn erstellten nervenärztlichen Gutachten vom 24. November 2000 sei jedoch seine Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs keineswegs beeinträchtigt. Auch aus der Untersuchung durch den sozial-psychiatrischen Dienst beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin ergäben sich keine Verhaltensauffälligkeiten. In Anbetracht der Ausführungen in den genannten Gutachten sei die Forderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, unverhältnismäßig. Nachdem mit diesen fachärztlichen Gutachten die für eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde notwendigen Befunde vorlägen, bedürfe es einer weiteren Begutachtung nicht. Jedenfalls rechtfertige in Anbetracht dessen, dass er sich den vorausgegangenen Untersuchungen gestellt habe, seine Weigerung zu einer weiteren Untersuchung es nicht, ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

15

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. September 2001 wiederherzustellen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie entgegnet:

20

Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung sei gerechtfertigt, weil sich der Antragsteller geweigert habe, das von ihm angeforderte Gutachten beizubringen. Die Aufforderung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei gerechtfertigt, nachdem eine nur amtsärztliche Untersuchung keine abschließende Klärung der Eignungszweifel erbracht habe und deshalb vom Gesundheitsamt empfohlen worden sei, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

22

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

23

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

24

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

25

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung kann darüber hinaus angenommen werden, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird (BVerfG, Beschl. vom 15.02.1982, BayVBl 1982, 277).

26

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage hat der Rechtsbehelf des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Es überwiegen außerdem die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Kraftverkehr auszuschließen.

27

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich oder wiederholt verstoßen hat. Als ungeeignet in diesem Sinne darf von der Fahrerlaubnisbehörde auch ein Kraftfahrer, der eine ihm abverlangte Untersuchung nicht durchführen lässt oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, angesehen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Nach der für diese Regelung vom Verordnungsgeber (BR-Drs. 443/98 S. 254) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichten sich in einem solchen Fall die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu lenken, weil aus dem Verhalten des Kraftfahrers zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urt. vom 27.09.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 m.w.N.). Da der Antragsteller der an ihn gerichteten Aufforderung vom 15. Juni 2001 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Gerichts nachgekommen ist, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen wurde, hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen.

28

Die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen rechtlichen Bedenken des Antragstellers erweisen sich als nicht begründet.

29

Die nach den §§ 11 f. FeV getroffene Anordnung ist berechtigt, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die entstandenen Eignungszweifel auszuräumen (BVerwG, Urt. vom 15.12.1989, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Anordnung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2001, die die Behörde auf die Regelung des § 11 FeV gestützt und in der sie die zu klärenden Fragen formuliert hat. Die zunächst aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasste amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers durch den sozial-psychiatrischen Dienst beim Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig vermochte die Frage der Fahreignung unter den in der Verfügung vom 15. Juni 2001 formulierten Gesichtspunkten nicht erschöpfend zu beantworten. Der Arzt Dr. V., der bereits im Rahmen eines gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahrens ein nervenärztliches Gutachten erstellt hatte, konnte lediglich ausschließen, dass bei der Art der Erkrankung des Antragstellers bereits generell seine Fahreignung nicht gegeben sei. Dieser Arzt hat deshalb empfohlen, zur abschließenden Klärung der Fahreignungsvoraussetzungen auf der Grundlage der jetzt bei dem Antragsteller gegebenen Umstände eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Dies sowie die Tatsache, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wiederholt erheblich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat und dies seinen wesentlichen Grund in der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung haben dürfte, rechtfertigt die Aufforderung zu einer solchen Untersuchung. Nachdem der Antragsteller an der geforderten Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt hat, hat die Antragsgegnerin ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen (§ 11 Abs. 8 FeV). Wegen der von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden und für andere Verkehrsteilnehmer entstehenden Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und die Sachwerte hat die Antragsgegnerin schließlich ebenfalls zu Recht die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet.

30

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, der bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Klasse 3 in einem Hauptsacheverfahren anzunehmen wäre (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 45.1, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 189).