Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 08.11.2001, Az.: 6 A 49/01
Ausnahmegenehmigung; Erstattung; Freistellung; gewöhnlicher Aufenthaltsort; Kosten; Kostenbegrenzung; Kostenerstattung; Schulbesuchspflicht; Schulbezirkseinteilung; Schule; Schulpflicht; Schüler; Schülerbeförderung; Sonderschule; Wohnsitz; Zuweisung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 08.11.2001
- Aktenzeichen
- 6 A 49/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs 3 S 4 SchulG ND
- § 114 Abs 1 SchulG ND
- § 114 Abs 3 S 5 SchulG ND
- § 114 Abs 3 S 1 SchulG ND
- § 114 Abs 4 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Erfüllung der Schulpflicht eines in Niedersachsen wohnenden Schülers außerhalb des Landes erfordert eine Entscheidung über die Freistellung von der Schulbesuchspflicht.
2. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG von der Verpflichtung zum Besuch einer bestimmten Schule setzt eine durch Schulbezirkseinteilung angeordnete Zuweisung zu einer Schule innerhalb Niedersachsens voraus.
3. Grenzüberschreitende Schülerbeförderung und Möglichkeiten der Kostenbegrenzung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der im Oktober 1989 geborene Kläger zu 1) ist seit seinem Kleinkindalter hochgradig schwerhörig. Im August 1996 wurde er im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte (LBZH) in Halberstadt (Sachsen-Anhalt) eingeschult und besucht dort gegenwärtig die 6. Klasse. Bereits im Jahr 1991 hatten die Eltern ihren Wohnsitz nach Niedersachsen verlegt. Gleichwohl besuchte der sich unter der Woche bei seinen Großeltern in Halberstadt aufhaltende Kläger zu 1) von dort aus zunächst eine Frühförderungseinrichtung und ab August 1996 das LBZH in Halberstadt. Im Schuljahr 1999/00 holten seine Eltern, die Kläger zu 2) und 3), ihren Sohn vollständig an ihren derzeitigen Wohnort nach Langelsheim und beantragten bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum weiteren Schulbesuch in Halberstadt. Diesem Begehren wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23. November 1999 für die Dauer des Schuljahres 1999/00 entsprochen. Der Kläger zu 1) wird seitdem täglich nach Halberstadt gefahren. Die schultäglich hierfür aufzuwendenden Kosten belaufen sich nach den Angaben des Landkreises Goslar, dem Träger der Schülerbeförderung, auf 200,-- DM.
Am 25. Juli 2000 suchten die Kläger zu 2) und 3) für ihren Sohn um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den weiteren Schulbesuch in Halberstadt über das abgelaufene Schuljahr hinaus nach. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Dezember 2000 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger vom 12. Dezember 2000 blieb ebenfalls erfolglos; die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 - zugestellt am 15. Februar 2001 - als unbegründet zurück. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, dass das Begehren der Kläger im Grunde die Zuweisung zu einer Sonderschule gemäß § 68 NSchG betreffe, eine solche Entscheidung allerdings nur in Bezug auf eine Schule in Niedersachsen ergehen könne. Soweit der Schüler weiterhin das LBZH in Halberstadt besuchen wolle, werde ihm dies nicht verwehrt.
Am 15. März 2001 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben. Ein außerdem gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (6 B 50/01) hatte keinen Erfolg (Beschl. vom 24. Juni 2001; bestätigt durch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 29.08.2001, 13 MA 2469/01). Zur Begründung der Klage tragen sie vor:
Die mit dem Wohnsitzwechsel des Klägers zu 1) nach Niedersachsen verbundene Umgewöhnung habe sich schwieriger gestaltet als erwartet. Außerdem sei eine Verschlechterung der Hörfähigkeit eingetreten. Die in dieser Angelegenheit beteiligten Stellen hätten sich für eine Weiterführung des Schulbesuchs in Halberstadt ausgesprochen. Lediglich der Landkreis Goslar habe wegen der Kosten eine Beförderung zum Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Braunschweig gefordert. Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 24. Juni 2001, dass für den Besuch einer Schule außerhalb Niedersachsens eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 63 Abs. 3 NSchG nicht erteilt werden könne, sei unzutreffend. Diese Vorschrift lasse einzelfallbezogene Ausnahmen von der Verpflichtung zum Besuch einer Schule auch dann zu, wenn die in Aussicht genommene Schule nicht in Niedersachsen liege und eine Vereinbarung mit dem anderen Bundesland nicht bestehe. In Fällen eines Umzugs von oder nach Niedersachsen werde ebenfalls der weitere Besuch der bisherigen Schule gestattet, ohne dass dies auf eine Vereinbarung der Länder zurückzuführen sei. Dies sei auch von einem Mitarbeiter des Nds. Kultusministeriums bestätigt worden. Darauf, dass weder das Land Niedersachsen die Schule eines anderen Bundeslandes zur Aufnahme des Schülers verpflichten noch das Land Sachsen-Anhalt einen Anspruch auf Ersatz der Betreuungskosten geltend machen könne, komme es nicht an. Hierüber bestehe auch kein Streit. Die Beklagte habe lediglich über eine Befreiung von der Schulpflicht zu befinden. Im Fall des Besuches einer Schule der Britischen Streitkräfte habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen selbst in Bezug auf nicht deutsche Schulen möglich sei. Die Beklagte habe sich außerdem bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme des Landkreises Goslar leiten lassen. Dies sei fehlerhaft, da nur pädagogische Gründe oder Härtegesichtspunkte zu prüfen seien. Die positive Persönlichkeitsentwicklung des Klägers zu 1) sei seit 1996 wesentlich durch die intensive Betreuung der Klassenlehrerin am LBZH in Halberstadt geprägt worden. Pädagogische Gründe für den Besuch des LBZH in Braunschweig seien nicht erkennbar. Außer einer weiteren Verschlechterung der Hörfähigkeit müsste er (der Kläger zu 1]) sich noch in ein anderes soziales Umfeld eingewöhnen und Unterschiede im Lernstoff verkraften. Im Vertrauen auf eine weitere Übernahme der erheblichen Kosten werde der Kläger täglich von Langelsheim nach Halberstadt befördert. Man sei davon ausgegangen, dass bei unveränderter Sachlage auch für das Schuljahr 2000/01 eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde. Die Beklagte sei jedoch nicht bereit, eine förmliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Der derzeitige Zustand sei nicht tragbar. Die erheblichen Beförderungskosten müssten von ihnen getragen werden, weil der Landkreis Goslar die Kostenübernahme verweigere. Außerdem hänge der weitere Schulbesuch in Halberstadt davon ab, ob die Beklagte weiterhin darauf verzichte, einen Schulbesuch des LBZH in Braunschweig durchzusetzen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) gemäß § 63 Abs. 3 NSchG weiterhin den Besuch des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte in Halberstadt zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet:
Die von den Klägern begehrte Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden. Soweit ein länderübergreifender Schulbesuch stattfinde, gehe dies auf entsprechende Abkommen mit den Ländern Hamburg, Bremen und Hessen zurück. Mit Sachsen-Anhalt sei ein solches Abkommen nicht geschlossen worden. Die Hoheitsgewalt Niedersachsens sei auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verbundene Verpflichtung zum Besuch der anderen Schule könne deshalb in einem anderen Bundesland, mit dem eine Ländervereinbarung nicht getroffen worden sei, nicht durchgesetzt werden. Dies gehe auch aus der Regelung des § 1 Abs. 1 NSchG hervor. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 NSchG für eine Ausnahmegenehmigung nicht vor. Schon die ursprünglich erteilte Ausnahmegenehmigung für das Schuljahr 1999/00 sei rechtswidrig gewesen, inzwischen aber bestandskräftig geworden. Diese Verfügung sei ergangen, weil der Kläger zu 1) in der letzten Klasse der Primarstufe gewesen sei und ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahrs habe vermieden werden sollen. Jetzt stelle ein umzugsbedingter Schulwechsel jedenfalls keine unzumutbare Härte dar. Bestehende Freundschaften und Schwierigkeiten im Sozialverhalten seien keine atypischen Gegebenheiten; eine pädagogische Betreuung der Hörschädigung sowie auch die medizinische Versorgung könnten in gleicher Weise fachgerecht in Braunschweig erfolgen. Zu bedenken wäre auch, ob im Hinblick auf den erheblich kürzeren und schnelleren Schulweg nach Braunschweig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abzusehen wäre. Für eine zwangsweise Beendigung des Schulbesuchs in Halberstadt seien ohnehin die dortigen Behörden zuständig.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch einmal ausdrücklich erklärt, auf der Grundlage des derzeitigen Sachstands an der Freistellung des Klägers zu 1) von seiner Verpflichtung zum Schulbesuch in Niedersachsen festzuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zum Besuch des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte in Halberstadt. Dies hat das Gericht bereits im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Einzelnen ausgeführt. Die aus Anlass dieses Klageverfahrens durchzuführende nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu keinem anderen Ergebnis.
Schüler, die ihren Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Niedersachsen haben, unterliegen der Schulpflicht. Diese ist grundsätzlich an Schulen in Niedersachsen zu erfüllen. Die Schulpflicht kann im Einzelfall aber auch an einer inlanddeutschen öffentlichen Schule außerhalb Niedersachsens erfüllt werden (RdErl. MK vom 29.08.1995/ Nds. MBl 1995, 1142, Nr. 3.1.3). Hierzu bedarf es allerdings einer Entscheidung über die Freistellung von der Schulbesuchspflicht in Niedersachsen. Eine solche Freistellung ist bei einem Schulbesuch in den an Niedersachsen angrenzenden Bundesländern Hamburg, Bremen und Hessen durch Vereinbarungen mit diesen Ländern geregelt (vgl. Erl. MK vom 06.06.1999 / SVBl 1999, 156). Die Freistellung kann aber auch durch eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, wenn gewährleistet ist, dass an der von dem Schüler gewählten Bildungseinrichtung eine Ausbildung vermittelt wird, die den in den §§ 2 und 3 NSchG normierten Bildungszielen und Rechtsgedanken entspricht. Eine solche Entscheidung kommt beispielsweise in Betracht, wenn einem während des Schuljahres nach Niedersachsen umgezogenen Schüler für die Dauer des restlichen Schuljahres der weitere Schulbesuch in dem anderen Bundesland ermöglicht werden soll. In diesem Sinne ist auch die von der Beklagten für das Schuljahr 1999/00 getroffene Entscheidung zu begreifen, nach dem Umzug der Familie eine Fortsetzung der Ausbildung in Halberstadt zu ermöglichen; diese Entscheidung wurde allerdings - wie von der Behörde inzwischen erkannt wurde - fehlerhaft auf § 63 Abs. 3 NSchG gestützt. Eine Freistellungsentscheidung hat die hierfür zuständige Beklagte außerdem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 getroffen, indem sie dem Kläger zu 1) ausdrücklich den weiteren Besuch des LBZH in Halberstadt nicht verwehrt. Diese Entscheidung ist ersichtlich nicht unter dem Vorbehalt einer jederzeitigen und beliebigen Änderung von der Beklagten getroffen worden, wie auch ihr Ausführungen im Klageverfahren deutlich machen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies ausdrücklich noch einmal bekräftigt.
Soweit die Kläger darüber hinaus in Bezug auf das LBZH in Halberstadt eine Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG begehren, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vor. Die von den Klägern angestrebte Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass durch eine Schulbezirkseinteilung die Zuweisung zu einer bestimmten Schule erfolgt ist, der Schüler aber - innerhalb Niedersachsens - eine andere Schule besuchen will. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt dieses Falls von der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29.05.1981 (NJW 1982, 1246) zu Grunde liegenden Fallkonstellation, so dass die Rechtsausführungen der Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden können. Hier fehlt es schon an einer Schulbezirkseinteilung im Sinne des § 63 Abs. 2 NSchG in Bezug auf das für eine Beschulung des Klägers zu 1) innerhalb Niedersachsens in Betracht kommenden LBZH in Braunschweig. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine in der Schulträgerschaft des Landes Niedersachsens stehende Sonderschule mit überregionalem Einzugsbereich und mehreren Schulstandorten (vgl. hierzu: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, Nds. Schulgesetz, § 1 Anm. 3.1). Ein Einzugsbereich (§ 26 Abs. 2 NSchG) ist kein Schulbezirk im Sinne des § 63 Abs. 2 NSchG (Seyderhelm/ Nagel/Brockmann, aaO., § 63 Anm. 5). Schon deshalb könnte eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG nicht getroffen werden, selbst wenn die Bildungseinrichtung für Hörgeschädigte, die der Kläger zu 1) besuchen will, innerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens liegen würde.
Eine Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG käme jedoch selbst bei einem Schulbesuch in Niedersachsen in Bezug auf eine Sonderschuleinrichtung aus anderen Gründen regelmäßig nicht in Betracht. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, auch für Sonderschulen Schulbezirke festzulegen (Erl. MK vom 29.08.1995/SVBl 1995, 223 i.d.F. vom 16.03.1999/ Nds. MBl 1999, 181 Nr. 3.4.1). Über die Verpflichtung zum Besuch der geeigneten Sonderschule wird in aller Regel jedoch im Rahmen des § 68 NSchG befunden, der gegenüber § 63 NSchG lex specialis ist (Seyderhelm/Nagel/Brockmann, aaO., § 63 Anm. 4.6). In Fällen, in denen - wie hier - ein in Niedersachsen wohnender Schüler in einem benachbarten Bundesland beschult wird und sich die Frage der Sonderschulbedürftigkeit stellt, wird hierüber auf der Grundlage der dort geltenden Regelungen befunden. Ein Schulverhältnis zum Land Niedersachsen besteht in einem solchen Fall nicht.
Im Hinblick auf die von den Klägern für klärungsbedürftig angesehene Frage der Schülerbeförderung und der Kostentragungspflicht wird darauf hingewiesen, dass die mit einer Beförderung des Klägers zu 1) nach Halberstadt verbundenen Kosten jedenfalls nicht in voller Höhe vom Landkreis Goslar zu tragen sind. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG haben die Träger der Schülerbeförderung u.a. die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der allgemeinbildenden Schulen (Klassen 1 bis 10), zu denen auch die Sonderschulen gehören (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i NSchG), unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder die für den Schulweg notwendigen Fahrtkosten zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung liegt (§ 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG).
Im Fall eines die Gebietsgrenzen überschreitenden Schülertransports besteht für den Träger der Schülerbeförderung in aller Regel die Möglichkeit, die Verpflichtung nach § 114 Abs. 1 NSchG auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bis zur Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu begrenzen, sofern es sich nicht um eine Sonderschule handelt, die von dem Schüler besucht wird (§ 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG). Bei dem Besuch einer Sonderschule kann eine solche Kostenbegrenzung nicht vorgenommen werden. Die Beförderungs- oder Kostenerstattungspflicht besteht (nur) für den Weg zur nächsten Schule dieser Schulform. Im Falle einer Schulbezirksregelung oder Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG gilt die vom Schüler gewählte Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG. In Bezug auf das LBZH in Halberstadt bestehen - wie bereits dargelegt wurde - solche Regelungen nicht. Als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG gilt demnach das LBZH in Braunschweig. Wird diese Schule, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, nicht besucht, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet (§ 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG). Eine Erstattung entfällt gemäß § 114 Abs. 4 Satz 3 NSchG jedoch auch in einem solchen Fall, wenn der Träger der Schülerbeförderung für den Weg zu der besuchten Schule eine unmittelbare Beförderung eingerichtet hat oder anbietet (z.B. mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen). Hiernach dürften die Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe der Kosten haben, die für eine Beförderung des Klägers zu 1) nach Braunschweig anfallen würden, sofern der Landkreis Goslar nicht selbst die Beförderung nach Halberstadt veranlasst.
Ob im Fall einer Kostenerstattungsregelung nach § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG die fiktiven Kosten für eine Beförderung nach Braunschweig und danach bemessen werden könnten, welche zusätzlichen Kosten dem Landkreis Goslar zu den schon jetzt schultäglich durchgeführten Fahrten dorthin aus Anlass einer Mitnahme des Klägers zu 1) entstehen oder nicht entstehen würden, anstatt die fiktive Kostenmehrlast nach Kopfteilen zu ermitteln, ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) allerdings zweifelhaft (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 14.09.1994, BVerwGE 96, 350). Diese Rechtsfragen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern müssten erforderlichenfalls in einem gegen den Träger der Schülerbeförderung gerichteten Rechtsstreit geklärt werden.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.