Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.02.2002, Az.: 9 U 97/01

Autowerbung; Kfz; Kraftfahrzeug; Werbung; Verkäuferhaftung; Werbeangaben; ABS; Grundausstattung; Basisausstattung; Hersteller

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.02.2002
Aktenzeichen
9 U 97/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 21272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0219.9U97.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2002, 118-119
  • VRA 2002, 72
  • VRS 2003, 248-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 104, 248 - 250
  • ZAP EN-Nr. 0/2002
  • ZGS 2002, 131 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muß sich der Autohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkausformular als Ausstattungsmerkmal "Basisausstattung" einträgt

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18. 10. 2001 geändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen fünftürigen, polarsilbernen Neuwagen des Typs F. in der Basisausstattung mit einem 1, 3 EnduraEMotor (Motorleistung 37 kw) und einer blaugrauen Polsterung zu übereignen und zu übergeben, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW F. mit der Fahrgestellnummer (. . . ) und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 145, 30 EUR (284, 18 DM)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen silbernen F. 1, 3. Das Auto verfügt über kein automatisches Bremssystem (ABS). Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Vorverhandlungen auf diesen Punkt wertgelegt; der Verkäufer der Beklagten L. . . habe auf entsprechende Frage entgegnet, ABS sei in der Grundausstattung erhalten. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auch auf das Bestellformular berufen (Bl. 5), in welches der Verkäufer L. . . unter Ausstattung "Basis" eingetragen hat, was so die Klägerin nach dem Werbematerial der Herstellerfirma F. bedeute, dass der Wagen im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsausstattung über ABS verfüge.

2

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Beklagte sich ein bestimmtes Auto auf dem Hof ausgesucht habe, dass mit dem "economyPaket" ausgestattet sei, was bedeute, dass der Wagen kein ABS habe. Die entgegenstehende Eintragung auf dem Bestellformular beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters L. . .

3

Das Landgericht hat durch das hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 83 ff d. A. ), das der Klägerin am 23. 10. 2001 zugestellt worden ist, die Klage nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des Verkäufers der Beklagten abgewiesen; es hat als erwiesen erachtet, dass der Ehemann der Klägerin bei Kauf wusste, dass der konkret besichtigte Wagen über kein ABS verfügte.

4

Dagegen richtet sich die am 19. 11. 2001 eingelegte und am 19. 12. 2001 begründete Berufung der Klägerin.

5

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass nach dem objektiven Inhalt des Bestellformulars ein Wagen mit ABS verkauft worden sei.

6

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. . . und L. . .

7

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

8

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Nachlieferungsanspruch gemäß § 480 BGB a. F. .

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Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Gattungskauf, nicht als Spezieskauf zu werten; dies bedeutet, dass die Klägerin nicht nur auf das Wandelungs und Minderungsrecht verwiesen ist, sondern stattdessen grundsätzlich auch Nachlieferung eines anderen Stücks der Gattung, hier eines weiteren F. silberfarben, 1, 3 l, Basisausstattung, verlangen kann.

10

Der Senat verkennt nicht, dass sich nach dem Verlauf der Vertragsverhandlungen die Parteien vor Unterzeichnung des Bestellformulars im Grunde bereits auf ein konkretes Auto, das auf dem Hof der Beklagten stand, verständigt hatten und es der Klägerin auch entscheidend darauf ankam, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage nutzen zu können, weil sie es nämlich ihrer Tochter 2 Tage nach dem Kauf zum Geburtstag schenken wollte. Indessen ist die Beklagte hier an dem Inhalt des von ihr selbst verwandten Formulars festzuhalten. In dem Bestellformular ist nicht von dem konkret auf dem Hof stehenden Auto die Rede, das z. B. durch die Fahrgestellnummer zu konkretisieren gewesen wäre, sondern allgemein von einem F. , 5türig, Basisausstattung (vgl. Bl. 5 d. A. ), mithin handelt es sich nach allgemeinen Auslegungsregeln um einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine nur der Gattung nach bestimmte, noch nicht vertraglich individualisierte Sache. Die Parteien mögen faktisch einig gewesen sein, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung durch Übergabe und Übereignung des konkret besichtigten Wagens nachkommen würde; dies spielt jedoch für die logisch vorgelagerte Frage, welchen Inhalt die abstrakte Verpflichtung hat, keine entscheidende Rolle. Der eindeutige Wortlaut des Formulars ist insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich.

11

Die Klägerin kann auch in der Sache erfolgreich Nachlieferung verlangen. Nach dem objektiven Wortlaut des Bestellformulars hat die Klägerin der Beklagten den Kauf eines F. in der Basisausstattung zum Preis von 17. 000 DM angesonnen. Dies bedeutet jedoch aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritten (§ 157 BGB), dass damit ein F. mit ABS gemeint war. Die Beklagte selbst bzw. der Hersteller der von ihr vertriebenen Autos wirbt in seinem Prospektmaterial damit, dass jenes Basismodell ABS umfasse; so heißt es dort beispielsweise (Bl. 7 d. A. ): "Sie möchten mobil sein. Klein einsteigen und groß rauskommen. Dann starten Sie bereits mit dem F. Basismodell richtig durch: (. . . ) Ebenso außergewöhnlich ist die für diese Klasse beispielhafte Sicherheitsausstattung - unter anderem mit ABS (. . . ). " Die Werbung und Produktbeschreibung bzw. Beschreibung der Ausstattungslinien durch die Herstellerin ist also nach Ansicht des Senats nicht etwa so gefasst, wie dies das Landgericht andeutet, dass es eine Basisversionnicht gäbe und das sog. EconomyPaket als Grundmodell zu gelten hätte; vielmehr verwendet die Herstellerin des verkauften Wagens Prospekte, in denen sie offensichtlich ganz bewußt als Grund oder Basismodell einen F. mit ABS als Grundausstattung anpreist, so neben der bereits oben zitierten allgemeinen Anpreisung weiter im Prospekt auf S. 25 (Bl. 136 d. A. ), wenn dort in aufsteigender Linie von links nach rechts die verschiedenen Ausstattungsvarianten genannt werden und in der linken Spalte unter der schlichten Bezeichnung "F. " (ohne kennzeichnenden Ausstattungszusatz) als "Pluspunkt inklusive" ABS genannt wird. Das sog. "EconomyPaket" wird in dieser Auflistung von Ausstattungslinien gar nicht erwähnt. Auch auf der Preisliste des Herstellers (Bl. 21 d. A. ) wird nicht etwa die EconomyVersion als Basisversion genannt, sondern das bereits erwähnte Grundmodell mit ABS; dass es daneben noch eine Modellreihe mit reduzierter Ausstattung gibt, hat die Herstellerin mit einem bemerkenswerten Werbeeuphemismus umschrieben, indem sie nämlich die Beschreibung des Basismodells mit dem Zusatz "ohne EconomyPaket" versehen hat, was in dieser Form nicht erkennen läßt, dass sich hinter diesem "Paket" in Wirklichkeit ein "abgespecktes" Modell ohne ABS verbirgt, das für 690 EUR billiger zu haben ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herstellerangaben die der Beklagten zuzurechnen sind eindeutig so zu verstehen sind, dass mit einem Basis oder Grundmodell ein Fahrzeug mit ABS gemeint ist; dies ist auch nachvollziehbar, weil die Herstellerin gerade mit diesem Umstand wirbt, dass nämlich ABS zur Grundausstattung gehört. An diesen Werbeaussagen muß sich die Beklagte letztlich festhalten lassen, wenn sie in ein Bestellformular ohne weiteren Zusatz als Ausstattungsmerkmal "Basis" einträgt.

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Angesichts dieser Umstände hätte es daher grundsätzlich der Beklagten oblegen, gegenüber der Klägerin klarzustellen, wenn sie der Klägerin kein Basismodell, sondern ein sog. "EconomyPaket" hätte verkaufen wollen; andernfalls war ihr Folgeverhalten als schlüssige Annahme dieses Antrags, der auf Kauf eines Autos mit ABS gerichtet war, zu verstehen.

13

Dass die Beklagte sich derartiges ausdrücklich vorbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.

14

Dass der Ehemann der Klägerin, wovon offensichtlich das Landgericht ausgegangen ist, beim Kauf wusste, dass jenes besichtigte Fahrzeug nicht über ABS verfügte, so dass die Umschreibung im Bestellformular als unschädliche Falschbezeichnung hätte angesehen werden können, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. (. . . )

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Die Beklagte kann schließlich auch nicht etwa den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten (§ 119 I 1. Alt BGB); unabhängig davon, dass die Frist des § 121 BGB wohl nicht eingehalten wäre, hat die Beklagte einen Irrtum nicht beweisen können. Der Senat hat nicht die sichere Überzeugung gewinnen können, der Verkäufer L. . . hätte sich geirrt. Dagegen spricht zum einen die Aussage des Zeugen M. . . , zum anderen der Umstand, dass von einem erfahrenen Fachverkäufer regelmäßig erwartet werden kann, dass er die Produktpalette inkl. der Ausstattungsvarianten kennt, dass ihm ein Fehler, wie von der Beklagten behauptet, unterläuft, erscheint dem Senat ungewöhnlich. Jedenfalls hat die Beklagte die insoweit verbleibenden Zweifel nicht ausräumen könnnen.

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Die Revision war nicht zuzulassen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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