Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.02.2002, Az.: 2 U 259/01
Anspruch auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung bei Erweiterung einer anhängigen Kündigungsschutzklage ohne Deckungszusage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.02.2002
- Aktenzeichen
- 2 U 259/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0206.2U259.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.10.2001 - AZ: 13 O 1964/01
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1d)cc) ARB 75
Fundstellen
- VersR 2002, 1022 (Volltext mit red. LS)
- zfs 2003, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002
durch
die Richter ..., ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Wert der Beschwer betragen 5.515,82 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger räumt ein, dass seine Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden er sich zurechnen lassen muss (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 ARB 75 Rdn. 12), gegen die Obliegenheit aus § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 verstoßen haben. Denn sie haben die beim Arbeitsgericht Halle anhängige Kündigungsschutzklage mit dem bereits vor dem Gütetermin am 28.08.2000 eingereichten Schriftsatz vom 23.08.2000 u.a. um den Antrag auf Weiterzahlung des Bruttogehalts in Höhe von 20.000,-- DM mtl. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2000 erweitert, ohne die Reaktion der Beklagten auf den Antrag auf Erweiterung des Deckungsschutzes abzuwarten. Diese Obliegenheitsverletzung beruht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2000 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 ARB gebeten hatte, für alle kostenerhöhenden Maßnahmen rechtzeitig die Zustimmung einzuholen, zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
Folgenlosigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB 75 kann nicht festgestellt werden. Es lässt sich insbesondere nicht ausschließen, dass die auf § 15 Abs. 1 d) aa) ARB 75 gestützten Bedenken der Beklagten den Kläger veranlasst hätten, zumindest den Kammertermin am 28.11.2000 abzuwarten, in dem die Auseinandersetzung gütlich beendet worden ist. Billigenswerte Beweggründe für die sofortige Erweiterung der Kündigungsschutzklage um Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung, die erst in mehreren Monaten fällig werden konnten und durch die der Streitwert sich um ein Vielfaches erhöhte, sind nämlich weder dargetan noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung einer zweimonatigen Ausschlussfrist, da diese erst im Anschluss an die erst in mehreren Monaten eintretende Fälligkeit zu laufen begann (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdn. 5 u. 14).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO a.F. und 543 Abs. 2 ZPO n.F..