Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.02.2002, Az.: 11 UFH 2/02

Begründetheit; Beschwerdeentscheidung; dynamische Formulierung; dynamische Tenorierung; dynamischer Kindesunterhaltstitel; einfache Beschwerde; Familiensache; Höhe; Kindergeldabzug; Kindesunterhalt; Konkretisierung; Regelunterhaltsbetrag; Urteilsinhalt; Urteilstenor; Zahlbetrag; Zulässigkeit; Zwangsvollstreckungserleichterung; Zwangsvollstreckungstitel

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.02.2002
Aktenzeichen
11 UFH 2/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 24.07.2001 - AZ: 69 FH 45/01

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Osnabrück vom 24. Juli 2001 teilweise geändert:

Der vom Antragsgegner für die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt wird wie folgt festgesetzt:

vom 01.07.2001 bis 31.10.2001 in Höhe von monatlich 360 DM,

vom 01.11.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von monatlich 444 DM;

ab 01.01.2002 in Höhe von 100 % der 2. Altersstufe (zurzeit 228 €), abzüglich des jeweiligen anteiligen Kindergeldes in Höhe von 0,00 €, mithin 228 € monatlich;

ab 01.11.2007 in Höhe von 100 % der 3. Altersstufe (zurzeit 269 €), abzüglich des jeweiligen anteiligen Kindergeldes in Höhe von 0,00 €, mithin 269 € monatlich.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis zu 3.000 €

Gründe

1

Mit dem hiermit in Bezug genommen Beschluss vom 24. Juli 2001 hat das Amtsgericht -Familiengericht- in Abänderung der Urkunde Nr. ... des Jugendamtes N... vom 20.01.1999 der Antragstellerin den vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt mit 100 % des Regelbetrages abzüglich des jeweiligen anteiligen Kindergeldes der jeweiligen Altersstufe festgesetzt.

2

Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss begehrt die Antragstellerin eine Änderung des Wortlauts der Festsetzung entsprechend ihrem Antrag und führt zur Begründung aus, bei der vom Amtsgericht gewählten Formulierung ergäben sich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Vollstreckung.

3

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 652, 648 Abs. 1 Nr. 3 c, 577 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

4

Auch wenn der angegriffene Beschluss inhaltlich keine sachliche Änderung gegenüber dem Antrag der Antragstellerin darstellt, ist die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer gegeben. Sie liegt darin, dass des öfteren bei einer solchen, vom Amtsgericht gewählten "dynamischen" Formulierung des Kindergeldabzugs bei dynamischen Unterhaltstiteln Probleme bei der Vollstreckung auftreten. Denn eine derartige Tenorierung wird in Rechtsprechung (so OLG München MDR 2001, 939, 940) und Literatur (Voßkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551) zunehmend als nicht hinreichend klar bestimmt im Sinne des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Demzufolge hielt der Senat hier wegen der vom die Antragstellerin vertretenden Jugendamt aufgezeigten Vollstreckungsschwierigkeiten eine Änderung des Wortlauts des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses für sachgerecht, zumal da keine Veranlassung besteht, von der von der Antragstellerin beantragten, hinreichend bestimmten Formulierungsanrechnung des Kindergeldes abzuweichen. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse daran, einen möglichst so formulierten Titel zu erlangen, der in der Vollstreckungspraxis zu keinen Problemen führt.

5

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss war hingegen zurückzuweisen.

6

Die Rüge des Antragsgegners, anhand der ihm überlassenen Unterlagen lasse sich nicht feststellen, ob der Antragsschrift vom 24.07.2001 eine Ausfertigung des abzuändernden Titels beigefügt gewesen sei, ist ohne Erfolg. Denn gemäß § 655 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist lediglich dem Antrag eine Ausfertigung des abzuändernden Titels beizufügen, um so dem Rechtspfleger die Prüfung zu ermöglichen, ob der zuerkannte Anspruch zu den Unterhaltstiteln gehört, in denen ein Betrag der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen festgelegt ist, was nach § 655 Abs. 1 ZPO Verfahrensvoraussetzung für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren ist. Dies ist hier geschehen. Eine Übersendung des Titels mit dem Schreiben von der Mitteilung des Antrags an den Unterhaltsschuldner durch den Rechtspfleger ist indes nicht erforderlich. Dies hat seine Berechtigung darin, dass der abzuändernde Titel im Antrag bereits hinreichend bestimmt und dem Unterhaltsschuldner bekannt ist.

7

Im Übrigen stützt der Antragsgegner sein Rechtsmittel ausschließlich auf Gesichtspunkte, die nach §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO keine zulässigen Beschwerdegründe sind. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er könne angesichts seiner fehlenden Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen, hätte er diesen Einwand nur erheben können, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars umfassend Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt sowie darüber Belege vorgelegt hätte (§ 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

8

Soweit der Antragsgegner schließlich angekündigt hat, Klage auf Abänderung des Festsetzungsbeschlusses zu erheben, § 654 ZPO, vermag dies eine Aussetzung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 655 Abs. 4 ZPO in der Beschwerdeinstanz nicht zu rechtfertigen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert ergibt sich aus § 17 Abs. 1 GKG.