Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.01.2016, Az.: 2 A 1646/13
Abfall; Abnahmevertrag; Außenbereich; Biogasanlage; ordnungsgemäße Entsorgung; Entsorgung; Entsorgungskonzept; Entsorgungskosten; qualifizierter Flächennachweis; Gülle; Gülleaufbereitungsanlage; Kombiliner; fehlende Mitwirkung; Mitwirkung; Nebenprodukt; Schweinegülle; Schweinemast; Überleitungsvorschrift; Vertrauensschutz; Wirtschaftsdünger
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.01.2016
- Aktenzeichen
- 2 A 1646/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs 2 S 2 BImSchV 9
- § 4 BImSchV 9
- § 3 BImSchV 9
- § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
- § 10 BImSchG
- § 5 Abs 1 Nr 3 BImSchG
- § 6 BImSchG
- § 2 S 1 DüngG
- § 42 Abs 2 BauO ND
- § 41 Abs 2 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Antrag i.S.d. § 245 a Abs. 4 BauGB liegt bereits dann vor, wenn er die Mindestanforderungen nach § 3 der 9. BImSchV erfüllt. Dafür spricht bereits die Gesetzesbegründung, die eine ordnungsgemäße Einleitung eines Verfahrens fordert (vgl. BT Drs. 17/13272, S. 18). Es muss kein bescheidungsfähiger Antrag vorliegen.
2. Eine ordnungsgemäße Entsorgung von Wirtschaftsdünger ist nur dann dauernd gesichert i.S.d. § 41 Abs. 2 NBauO 2012/§ 42 Abs. 2 NBauO a.F., wenn ein plausibles und nachvollziehbares Konzept vorliegt, aus dem hervorgeht, wie der Betreiber/Bauherr die anfallende Gülle entsorgen will und das den gesicherten Verbleib der Gülle erwarten lässt (vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - 5 B 1754/15 - juris). Die bloße Vorlage eines Kaufvertrages über den Kauf von Wirtschaftsdünger genügt hierfür nicht.
3. Legt der Kläger Abnahmeverträge für die Gülle vor, die einen Transport der Gülle in einen über 500 km entfernten Ort bedingen und mit unverhältnismäßigen Transportkosten verbunden sind, ist die Entsorgung der anfallenden Gülle nicht als dauerhaft gesichert i.S.d § 41 Abs. 2 NBauO 2012/§ 42 Abs. 2 NBauO a.F. anzusehen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung einer Schweinemastanlage um insgesamt 11.328 Tierplätze in A-Stadt.
Sie betreibt auf dem Grundstück unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt (Flur 7/8, Flur 121, Gemarkung A-Stadt) bereits eine Schweinemastanlage mit 4.200 Mastplätzen. Mit Antrag vom 18.12.2009, eingegangen beim Beklagten am 22.12.2009, beantragte sie die Erweiterung der bestehenden Schweinemastanlage um acht Mastställe mit Abluftreinigungsanlagen mit je 1.416 Tierplätzen; nach der Erweiterung wird die Anlage 15.528 Tierplätze haben. Zugleich begehrte sie die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Krankenstalles, 52 Futtermittelsilos sowie der Abdeckung des vorhandenen Güllesilos. Das Vorhaben liegt im Außenbereich der Beigeladenen.
Der o.g. Antrag beinhaltete zahlreiche Lagepläne und Karten, eine Bau- und Betriebsbeschreibung, ein Ammoniak- und Staubgutachten sowie Angaben zu möglichen Geruchsemissionen für die Erweiterung und Änderungen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ingenieurbüros Richters und Hüls vom 01.12.2009, eine Funktionsbeschreibung der Abluftreinigungsanlage für die Schweinehaltung der Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH, Angaben zur Anlagensicherheit, zum Arbeitsschutz, zur Betriebseinstellung und Unterlagen zum vorgesehenen Entsorgungsweg des Abfalls nebst Abnahmeverträgen sowie Angaben zum Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und weitere Anlagen für den baulichen Teil (vgl. insgesamt Bl. 475 - 594 der BA B). Außerdem enthielten die Antragsunterlagen den landschaftspflegerischen Begleitplan der öKon GmbH vom 01.12.2009 und eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung derselben GmbH, ebenfalls vom 01.12.2009.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, bestätigte den Eingang des Genehmigungsantrages vom 18.12.2009 und forderte zahlreiche im Einzelnen benannte Unterlagen nach.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10.02.2010 übersandte der Beklagte der Klägerin die Stellungnahme der Abteilung Wasser und Boden vom 02.02.2010, wonach noch eine Kopie der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die Güllekapazitätsaufstellung, ein qualifizierter Flächennachweis der Landwirtschaftskammer in Neuenhaus sowie neue Abnahmeverträge mit einer Laufzeit bis mindestens 31.10.2014 vorzulegen seien. Außerdem wies die genannte Abteilung darauf hin, dass der neu vorgelegte Abnahmevertrag mit der Güllebank Weser-Ems nicht anerkannt werden könne.
Mit Schreiben vom 01.04.2010 erinnerte der Beklagte die Klägerin an überwiegend noch nicht vorgelegte Unterlagen, die bereits mit Schreiben vom 22.03.2010 angefordert worden waren.
Mit Schreiben vom 11.05.2010 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Stellungnahme der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, die ebenfalls eine Ergänzung der Antragsunterlagen forderte.
Mit Schreiben vom 31.05.2010 übersandte der Beklagte der Klägerin die Stellungnahme der Abteilung für Wasser und Boden vom 17.05.2010, wonach weiterhin Unterlagen und Nachweise fehlten, insbesondere die Abnahmeverträge über die Abnahme von mindestens 18.600 m³ RAM-Schweinegülle mit einer Laufzeit bis mindestens 31.10.2014.
Mit zahlreichen weiteren (Erinnerungs-)Schreiben mahnte der Beklagte noch fehlende Unterlagen an. Eine Chronologie der Nachforderungen findet sich im Widerspruchsbescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 erteilte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen, da eine schriftliche Vereinbarung zur Erschließung mit der Klägerin abgeschlossen worden war.
Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2012 erinnerte der Beklagte an noch vorzulegenden Unterlagen nach der Stellungnahme der Abteilung für Wasser und Boden vom 22.12.2011 und der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz vom 04.01.2012 sowie noch fehlende statische Nachweise. Es wurde (erneut) eine Frist gesetzt und angedroht, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung kostenpflichtig abzulehnen.
Am 02.03.2012 gingen weitere Antragsunterlagen zur Abluftreinigungsanlage ein. Nach nochmaliger Terminsverlängerung zur Vorlage insbesondere der Unterlagen zur Abfallentsorgung und nochmaliger Terminsverlängerung bis 30.11.2012 reichte die Klägerin am 31.01.2013 weitere Unterlagen ein, u.a. das überarbeitete Ammoniak- und Staubgutachten, die überarbeitete Umweltverträglichkeitsstudie sowie Unterlagen zum „Nachweis der ordnungsgemäßen Reststoffentsorgung“, die zwei alternative Verfahren beinhalten.
Nach weiterem E-Mail-Verkehr und einem Schreiben des Beklagten vom 01.02.2013 an die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 15.02.2013 im Hinblick auf die Vervollständigung der Unterlagen erließ der Beklagte am 22.03.2013 einen Ablehnungsbescheid, den er mit der fehlenden Mitwirkung der Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV begründete. Bis zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides sei die Klägerin 18mal aufgefordert worden, den Antrag zu vervollständigen, und zusätzlich mehrfach mündlich auf fehlende Unterlagen hingewiesen worden. Es habe außerdem zahlreiche Besprechungen und Termine gegeben. Der mehrfachen Aufforderung, prüffähige Unterlagen bezüglich der ordnungsgemäßen Reststoffversorgung vorzulegen, sei die Klägerin aber letztlich nicht nachgekommen, weshalb der Antrag habe abgelehnt werden müssen. Der Antrag sei auch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV abzulehnen, da ihr Prozessbevollmächtigter zuletzt am 15.02.2013 die Ansicht vertreten habe, Gülle sei ein Wirtschaftsgut. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden, da Gülle in einer Schweinemastanlage ein Abfallprodukt sei. Die Gülle zu behandeln und weiter an die Biogasanlage D. abzugeben, komme nicht in Betracht. Entsprechende Flächennachweise oder Pachtverträge, wonach das Reststoffkonzentrat aus der Biogasanlage entsorgt/verwertet werden solle, seien nicht vorgelegt worden, so dass der Nachweis für die Verwertung bzw. Entsorgung der Gülle nicht erbracht worden sei. Dies gelte auch für die angedachte Entsorgung in einer Gülleaufbereitungsanlage, für die es ohnehin an entsprechenden Antragsunterlagen fehle.
Dagegen legte die Klägerin am 04.04.2013 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der Ablehnungsgrund der fehlenden Mitwirkung sei nicht zutreffend. Sie, die Klägerin, habe im Laufe der Bearbeitungszeit des Genehmigungsantrages insgesamt drei Anläufe unternommen, einen Verwertungs- bzw. Entsorgungsnachweis zu erbringen. Da der Nachweis über die Güllebank Weser-Ems in Wildeshausen nicht anerkannt worden sei, was rechtlich zweifelhaft sei, habe sie in enger Abstimmung mit dem Beklagten nach Alternativen gesucht. So habe sie die Verwertung in der Biogasanlage im niederländischen Teil des Europarks Coevorden geplant. Da erst Ende August 2012 absehbar gewesen sei, dass es nicht zum Bau der Biogasanlage kommen würde, habe eine andere von der Unternehmensgruppe EVI betriebene Biogasanlage mit Biogas versorgt werden sollen. Da auch diese Alternative gescheitert sei, sei ein Vertrag über die Aufnahme von Wirtschaftsgut aus der ihrerseits geplanten Gülleaufbereitungsanlage mit der Firma D. Biogas GbR aus A-Stadt unterzeichnet worden. Die Abnahmeverträge hätten aber zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides noch nicht vorgelegen. Nachdem somit deutlich geworden sei, dass die Reststoffentsorgung durch klassisches Aufbringen der Gülle auf in der Örtlichkeit vorhandenen Flächen oder andere Alternativen nicht möglich seien, habe sie eine eigene Biomassenaufbereitungsanlage vorgeschlagen, so dass ein Vertrag über die Aufnahme von Wirtschaftsgut aus der geplanten Gülleaufbereitungsanlage mit der (benachbarten) Firma D. Biogas GbR zwischenzeitlich unterschrieben worden sei. Auch sei es verfehlt anzunehmen, für die Gülleaufbereitungsanlage fehle es an einem Bauantrag, da es sich nicht um eine bauliche Anlage handele. Von fehlender Mitwirkung könne hier jedenfalls keine Rede sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Sowohl aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als auch § 42 Abs. 2 NBauO i.V.m. § 22 Abs. 2 BImSchG ergebe sich, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauerhaft gesichert sein müsse, was auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger gelte. Durch die letztlich von der Klägerin verfolgte Errichtung einer Biomasseaufbereitungsanlage auf ihrem Grundstück sei die Reststoffentsorgung in keiner Weise nachgewiesen und gesichert; Verträge über die Verwertung des Flüssigdüngers hätten noch nicht vorgelegen. Der Antrag sei damit wegen fehlender Genehmigungsvoraussetzung und mangelnder Mitwirkung abzulehnen gewesen. Die fehlende Mitwirkung folge bezüglich der Gülleaufbereitungsanlage auch daraus, dass der erforderliche Bauantrag und die Antragsunterlagen hierfür nach § 5 der 9. BImSchV nicht vorgelegt worden seien. Die Klägerin habe auch deutlich gemacht, keine diesbezüglichen Unterlagen einreichen zu wollen, da es sich bei der Aufbereitungsanlage um einen bloßen Container und keine bauliche Anlage handele und damit kein Genehmigungserfordernis bestehe. Letztlich ergebe sich die fehlende Mitwirkung seitens der Klägerin trotz ständiger Fristverlängerung aus der im Widerspruchsbescheid dargestellten Chronologie.
Dagegen hat die Klägerin am 14.10.2013 Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat sie zunächst den Vertrag zwischen ihr und der D. Biogas GbR vom 27.12.2013, die als südlicher Nachbar eine Biogasanlage betreibt, und einen Vertrag zwischen ihr und der E. KG vom 25.09.2014 vorgelegt. Mit diesen Verträgen soll die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Gülle sichergestellt werden. Die insgesamt im Betrieb anfallenden 18.600 m³ Gülle pro Jahr (bei 15.528 Mastschweinen) sollen durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen verwertet werden durch die Abnehmer D. Biogas GbR in Höhe von 4.000 m³ jährlich und durch die E. KG in Höhe von 14.600 m³ jährlich. Auf die Vertragsinhalte wird Bezug genommen.
Auf den zwischenzeitlich vom Gericht erteilten Hinweis vom 13.11.2014, auf den Bezug genommen wird, trägt die Klägerin weiter vor: Ihrer Ansicht nach sei die alte Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anzuwenden, was sich aus der Übergangsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB ergebe. Schon aus der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BT-Drs. 17/11468) folge, dass es auf materielle Kriterien, wie die inhaltliche Vollständigkeit eines Antrages, nicht ankommen könne. Vielmehr komme es für das Eingreifen der privilegierenden Übergangsregelung darauf an, dass das Genehmigungsverfahren vom Antragsteller vor Ablauf des 04.07.2012, dem Tag des Kabinettsbeschlusses zum Regierungsentwurf, „ordnungsgemäß eingeleitet“ worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf § 3 der 9. BImSchV verwiesen (BT-Drs. 17/13272, S. 18). Nach der genannten Vorschrift werde ein Verfahren dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn ein Antrag gestellt werde, der über den dort genannten Mindestinhalt verfüge.
Diesen Anforderungen habe ihr Antrag vom 18.12.2009 genügt. Aus § 4 der 9. BImSchV ergebe sich zwar, dass darüber hinaus weitere Unterlagen beigefügt sein müssen. Mit der ordnungsgemäßen Einleitung des Verfahrens, die in § 3 der 9. BImSchV geregelt sei, habe dies aber nichts zu tun. Dieses Ergebnis werde bestätigt, wenn man nach dem Sinn und Zweck des § 3 der 9. BImSchV frage. Diese Vorschrift solle sicherstellen, dass die Genehmigungsbehörden zu Beginn des Verfahrens in die Lage versetzt würden, einen Antrag aktenmäßig zu bearbeiten und ihre sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Nur wenn eine in den Nummern 1 - 5 geforderte Angabe fehle, sei dies unmöglich. In diesem Verfahrensstadium komme es aber nicht darauf an, dass die Behörde bereits mit Antragstellung zu einer umfassenden Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens befähigt sein müsse. Ihr Antrag mit allen erforderlichen Angaben sei vor dem 04.07.2012 gestellt worden, weshalb es nach § 245 a Abs. 4 BauGB bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung bleibe.
Des Weiteren habe sie den Nachweis dafür, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Gülle gewährleistet werde, im Klageverfahren erbracht. Zudem habe der Beklagte die Auslegung des Abfallbegriffes des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG fehlerhaft vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Gülle nicht um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG, sondern um ein Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG. Hier greife der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ein, der auch dann gelte, wenn es um die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG gehe. Es sei unzulässig, die Stoffe, die dem Abfallrecht entzogen seien, über den Umweg des Immissionsschutzrechts wieder einer abfallrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genannten „Fäkalien“ zählten tierische Fäkalien, insbesondere Gülle, die damit nicht dem Regime des Abfallrechts unterfalle. Dies könne man für das BImSchG nicht anders beurteilen. Jedenfalls aber handele es sich bei der Schweinegülle um ein Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG. Die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende gesicherte Wahrscheinlichkeitsprognose einer weiteren Verwendung sei hier mit den vorgelegten Abnahme- und Aufbringungsverträgen für die Gülle gegeben. So habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich anerkannt, dass bei wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit „die Wahrscheinlichkeit einer (…) Wiederverwendung groß ist“ (C-9/00). Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Gülle für die Agrarwirtschaft ein zentrales Gut des wirtschaftlichen Austausches darstelle. Zudem habe der EuGH bereits entschieden, dass die in einem Intensivmastbetrieb anfallende Gülle, die sodann auf Felder des Erzeugers ausgebracht werde, kein Abfall im Rechtssinne sei (C-416/02). Daran habe der Gerichtshof auch für den Fall festgehalten, dass die Schweinegülle nicht im internen Betriebskreislauf des Erzeugers verbleibe, sondern für die wirtschaftlichen Bedürfnisse Drittgewerbetreibender benötigt werde (C-121/03). In der letztgenannten Entscheidung habe der Gerichtshof ausgeführt, Schweinegülle sei dann kein Abfall, „wenn sie im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird“. Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH hänge die Einstufung von Gülle als Nebenprodukt insbesondere davon ab, „dass die Flächen der Landwirte, auf denen diese Wiederverwendung erfolgen soll, im Voraus genau bestimmt sind“ (C-113/12). Hier verfüge sie, die Klägerin, über „feste Zusagen“ bezüglich der Abnahme der Gülle in Form der Abnahmeverträge. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG lägen vor.
Der Hinweis des Beklagten auf § 20 der 9. BImSchV gehe im Zusammenhang mit § 245 a Abs. 4 BauGB fehl. § 245 a Abs. 4 BauGB knüpfe an ein anderes Verfahrensstadium an. Denn nach einer Verfahrenseinleitung durch Antragstellung mit den Mindestangaben des § 3 der 9. BImSchV beginne ein hiervon zu separierendes behördliches Verfahren, in dem die Behörde den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln habe. So sei § 20 der 9. BImSchV unter der Überschrift Genehmigung verortet und nicht im Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“.
Die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 04.12.2014 gehe von einem nicht mehr aktuellen Sachstand aus. Zwar verfüge die D. Biogas GbR selbst über keine landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der landwirtschaftliche Betrieb D. verfüge jedoch über solche in der entsprechenden Größenordnung. Entscheidend sei jedoch, dass die D. Biogas GbR bereits seit 2012 ihre Gülle in einer Größenordnung von über 4.000 m³ übernehme. Die diesbezüglichen Nachweise habe der Beklagte zu keiner Zeit beanstandet. Darüber hinaus habe man im Februar 2015 eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Betrieb D. und der Landwirtschaftskammer erreicht, in der die Landwirtschaftskammer zugesagt habe, dass sie dem Beklagten bezüglich der Kapazitätserweiterung der Biogasanlage D. eine positive Stellungnahme zuleiten werde. Die von der Klägerin der Biogas D. GbR angelieferte Gülle werde derart aufgeteilt, dass 370 m³ unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Flächen von D. aufgebracht werden sollen und der Rest in die Biogasanlage eingebracht werde. Soweit der Beklagte Bedenken im Hinblick auf die Abgabe der übrigen Gülle an die E. KG habe, gehe er auch von falschen Voraussetzungen aus. Den Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit ihrer Anlage werde mit einem Nachweis durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entgegengetreten. Sie, die Klägerin, habe für die Jahre 2013 und 2014 jeweils ca. 150.000 € und 200.000 € Jahresüberschüsse erzielt. Dies beruhe auf einem Durchschnittsbestand von 4.200 Mastschweinen. Für diesen Bestand fielen ca. 5.000 m³ Gülle/Jahr an. Selbst wenn man für jeden anfallenden Kubikmeter Gülle Entsorgungskosten von 20 - 25 € ansetzte, stelle sich die Erlössituation positiv dar. Die Wirtschaftlichkeit der Transporte an die E. KG sei durch eine kombinierte Handelslösung gegeben. Durch den (geplanten) Einsatz mobiler Gülleaufbereitungsanlagen lasse sich das Transportvolumen bereits im klägerischen Betrieb um 50 % reduzieren, so dass von geringeren Transportchargen auszugehen sei. Sie plane den Einsatz spezieller Fahrzeuge, die kombinierte Transportlösungen ermöglichten. Diesbezüglich wird eine entsprechende Kalkulation der tatsächlich anfallenden Transportkosten und nähere Informationen über die technische Ausgestaltung der Transportfahrzeuge überreicht. Sofern der Beklagte die Vertragslaufzeit von „nur“ fünf Jahren rüge, gehe er fehl. Dem Immissionsschutzrecht seien Mindestlaufzeiten für Abnahmeverträge über Gülle oder andere Produkte fremd. Wenn, wie hier, ein gesicherter Entsorgungsweg für fünf Jahre bestehe, sei die Genehmigung zu erteilen. Sie werde sicherstellen, dass auch nach Ablauf der fünf Jahre der Umgang mit der Gülle sichergestellt sei. Schließlich sei dies allenfalls ein Problem der Anlagenüberwachung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 18.12.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Ablehnung sei im Zeitpunkt der Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung rechtmäßig gewesen. Diese Entscheidung könne nicht dadurch rechtswidrig werden, dass über 1,5 Jahre später weitere Unterlagen vorgelegt werden. Die Versuche der Klägerin, mit Vorlage der Abnahmeverträge eine Genehmigungsfähigkeit herzustellen, blieben deswegen erfolglos, weil nach heutiger Rechtslage die Errichtung/Erweiterung der Schweinemastanlage auf insgesamt 15.528 Plätze nicht genehmigungsfähig sei. Durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB habe eine Beschränkung für die gewerbliche Tierhaltung stattgefunden. Vorhaben ohne überwiegend eigene Futtergrundlage und mit einer Größenordnung, die der standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit unterlägen, könnten nur noch mit/über einen Bebauungsplan realisiert werden. Die Überleitungsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB greife hier nicht zugunsten der Klägerin ein, da der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen gewesen sei. Das Ergebnis des hiesigen Klageverfahrens könne danach deswegen nicht sein, dass sie, die Klägerin, nunmehr eine Genehmigung erhalte. Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung habe verfahrensbeendenden Charakter und könne nicht durch die Vorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB ausgehöhlt bzw. umgangen werden. Der Gesetzgeber strebe ein zügiges Verfahren an. So sei in diesem Sinne auch die Formulierung „unverzüglich“ in den §§ 6 u. 7 der 9. BImSchV zu verstehen. Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung habe auch, anders als § 66 SGB I, kein zeitlich befristetes Element. So entfalte der Ausschlusscharakter des § 20 der 9. BImSchV eine stärkere Wirkung als die Übergangsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB. Hintergrund der Übergangsvorschrift sei der Vertrauensschutz für die Tierhalter, die Verfahren vor dem Stichtag des 04.07.2012 eingeleitet hätten. Wer dagegen selbst verschuldet seinen Antrag bzw. die Antragsbearbeitung verzögere und damit Anlass dafür biete, dass der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde, könne sich nicht mit Erfolg auf die Überleitungsvorschrift berufen.
Selbst wenn das Vorhaben jedoch unter die Übergangsvorschrift fiele, seien die nachgereichten Unterlagen nicht genehmigungsfähig. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 04.12.2014 verwiesen. Darin führt diese aus, dass die D. Biogas GbR keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschafte, sondern eine Biogasanlage betreibe, die über eine Genehmigung verfüge, 2.500 m³ Mastschweingülle einzusetzen. Hier sei (zwar) beantragt, den Einsatz von Schweinegülle auf 4.100 m³ zu erhöhen. Bisher sei dazu jedoch noch kein akzeptables Konzept vorgelegt worden, wie der dann anfallende Gärrest gelagert und verwertet werden könne. Der Vertrag mit der D. Biogas GbR sehe jedoch eine Gülleabgabe seitens der Klägerin von über 4.000 m³ jährlich vor. Der Vertrag mit der E. KG sehe die Verwertung von jährlich 14.600 m³ Schweinegülle vor. Da die einfache Entfernung zwischen A-Stadt und Bernau, dem Sitz der KG, ca. 565 km betrage und die Transportkosten sich mindestens auf 40 €/m³ beliefen, sei kein wirtschaftlicher Transport der Gülle möglich, so dass es sich um eine reine Entsorgung der anfallenden Gülle handele. Denn der Anfall pro Stallplatz und Jahr belaufe sich auf 1,2 m³ bei Trockenfütterung und 1,8 m³ bei Flüssigfütterung und habe einen Nährstoffwert von durchschnittlich ca. 7 €/m³. Deshalb gehe er, der Beklagte, auch von einer Entsorgung der Schweinegülle aus und damit von der Abfalleigenschaft. Die Klägerin könne diesbezüglich nicht schlüssig darlegen, dass die Entsorgung der erheblichen Menge Gülle dauerhaft gesichert sei. Die vorgelegte Bescheinigung des Landkreises Barnim vom 22.09.2014 beziehe sich auf die Angaben im Agrarförderantrag 2014. Der Abnahmevertrag sei erst danach geschlossen worden und beginne erst am 01.07.2015, weshalb die Bescheinigung keine Aussagekraft habe. Die Vertragslaufzeit entspreche im Übrigen nicht der in diesem Bereich üblichen Laufzeit von zehn Jahren.
Des Weiteren weise er darauf hin, dass die Klägerin nach heutiger Rechtslage ein Keimgutachten nach dem sog. Filtererlass vom 22.03.2013 vorzulegen hätte.
Das Gericht hat die Landwirtschaftskammer zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung um eine aktuelle Stellungnahme gebeten. Diese wurde am 18.01.2016 erstattet. Zusammenfassend führt die Landwirtschaftskammer darin aus, dass zwar aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht eine Erhöhung der Einsatzmenge in der Biogasanlage der D. Biogas GbR möglich wäre, diese aber weiterhin nur über eine Genehmigung für den Input von 2500 m³ Gülle verfüge. Die schon seit 2012 von der Klägern verfolgte Praxis, über 4000 m³ Biogas in die Anlage der D. Biogas GbR einzubringen, stelle eine Überschreitung der Inputmengen dar, die unter dem 31.07.2013 und 24.11.2014 von ihr, der Landwirtschaftskammer, jeweils beanstandet worden sei. Zur Entsorgung der Gülle über die E. KG führt sie aus, sofern die Klägerin vom Einsatz mobiler Gülleaufbereitungsanlagen ausgehe, seien diese nie Bestandteil der Bauantragsunterlagen geworden, so dass man auch nicht von einer Massereduzierung der Gülle ausgehen könne. Die Kalkulationsgrundlage für den geplanten Einsatz sog. Kombiliner halte sie nicht für tragbar. Zum einen sei der Gülleanfall um ein Vielfaches höher als der mögliche Getreideeinsatz. Zudem betrage der Getreideeinkaufsvorteil ihren Recherchen zufolge nicht 50 €/t, sondern lediglich ca. 21 €/t. Außerdem erreichten die zu transportierenden Mengen durch das höhere Eigengewicht der Kombiliner nicht die in der Kalkulationsgrundlage unterstellten Gewichte, so dass die Kosten, die für die Verwertung der Gülle aufgebracht werden müssen, ein Vielfaches des ortsüblichen Preises betrügen.
Daraufhin überreichte die Klägerin u.a. einen am 25.02.2015 von Herrn Overbeck, einem Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer, unterschriebenen qualifizierten Flächennachweis (QFN) des Betriebes D., der die Aufnahme von 4100 m³ Schweinegülle enthält.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Genehmigungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da ein Ver-pflichtungsbegehren in Form des Bescheidungsantrages geltend gemacht wird, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, mit der Folge, dass spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage der Klägerin zugutekommen, sie aber auch belasten (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl., § 6, Rn. 61, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Vorhaben wegen fehlender Mitwirkung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt wird (vgl. ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 5 A 3346/12 - V.n.b.; i.E. bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2013 - 12 LA 26/13 - juris).
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 7.1 Spalte 1 lit. g) des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage, die im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen wäre. Letztere hat aber noch nicht stattgefunden, da der Beklagte die Ge-nehmigungserteilung zuvor abgelehnt hat und dies zum einen mit der fehlenden Mit-wirkung seitens der Klägerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV, zum anderen wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV begründet hat. Es handelt sich somit um ein „steckengebliebenes Genehmigungsverfahren“.
Vorliegend ist die Kammer nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung rechtmäßig war, wovon der Beklagte offenbar ausgeht. Insoweit liegt keine dem § 66 SGB I vergleichbare Fallgestaltung vor. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Antrag ausdrücklich auch mangels Genehmigungsfähigkeit in der Sache gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV abgelehnt hat. Die Kammer hat zu prüfen, ob die Klägerin, wie oben erläutert, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
1.
Dem Vorhaben stehen nicht bereits bauplanungsrechtliche Vorschriften über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten greift die Überleitungs-vorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB (i.d.F. vom 11.06.2013, in Kraft seit 20.09.2013) hier zugunsten der Klägerin ein. Soweit danach für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, vor Ablauf des 04.07.2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Anders als die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die Vorhaben der gewerblichen Tier-haltung, die, wie hier, der UVP-Pflicht unterfallen, von der Privilegierung im Außenbe-reich ausschließt, privilegiert die alte Fassung auch solche gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die Kammer mit der Klägerin davon aus, dass der Antrag, der hier unstreitig am 22.12.2009 beim Beklagten eingegangen ist, der Überleitungsvorschrift unterfällt, auch wenn er vor dem o.g. Stichtag noch nicht bescheidungsfähig im Sinne des § 10 BImSchG war (anders offenbar Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band V, § 245 a, Rn. 20, der von einem „bescheidungsfähigen Antrag“ nach § 10 BImSchG ausgeht, dies aber nicht begründet).
Dem Wortlaut des Absatz 4 zufolge, muss vor dem Stichtag „ein Antrag“ bei der zu-ständigen Behörde eingegangen sein. Weitere Konkretisierungen, wie etwa „entschei-dungsreif“ oder „bescheidungsfähig“ fehlen. Schon dieser Umstand spricht dafür, den Begriff des Antrages nicht auszudehnen. Es müssen jedoch, um der Gefahr bloßer Scheinanträge zu entgegnen, gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, um von einem Antrag i.S.d. Überleitungsvorschrift ausgehen zu können. Näheren Aufschluss hierüber gibt die Entstehungsgeschichte der Norm. So folgt aus den Gesetzesmaterialien zu-nächst, dass Absatz 4 erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem Gesetz hinzugefügt worden ist (vgl. BT-Drs. 17/13272, S. 5). Aus der Begründung dieser Ausschussempfehlung (a.a.O., S. 18) ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber um eine „ordnungsgemäße“ Einleitung eines Verfahrens ging. Zugleich wird, wie die Klägerin zutreffend ausführt, auf § 3 der 9. BImSchV verwiesen. § 3 der 9. BImSchV sieht in Nr. 1 - 5 den (Mindest-)Inhalt eines Antrages auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Dazu gehören Angaben zum Antragsteller (Nr. 1), zur Art der beantragten Entscheidung (Nr. 2), zum Standort der Anlage (Nr. 3), Art und Umfang der Anlage (Nr. 4) und zum voraussichtlichen Betriebsbeginn (Nr. 5). Sämtliche Angaben sind bereits in dem am 22.12.2009 beim Beklagten eingegangenen Antrag enthalten.
Der Gesetzgeber hat laut Begründung auch gerade nicht auf die „§§ 3 ff.“ der 9. BImSchV oder aber zusätzlich auf § 4 der 9. BImSchV oder gar auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG verwiesen und damit auch alle „erforderlichen“ Antragsunterlagen als vor dem Stichtag zwingend vorliegend einbezogen. Dies ist im hiesigen Kontext auch deswegen sinnvoll, weil der Antragsteller selbst es zu Beginn des Verfahrens bei seiner Antragstellung unter Umständen (noch) nicht absehen kann, welche Unterlagen die Behörde für „erforderlich“ hält und welche nicht. Hinzu kommen Praktikabilitätserwägungen: Welches im Einzelfall die „erforderlichen“ Unterlagen sind, kann leicht streitig sein, so dass auch die „Handhabbarkeit“ der Übergangsvorschrift für die aus der Gesetzesbegründung folgende Auffassung, den Mindestinhalt ausreichen zu lassen, spricht. Ebenso wenig spricht der Gesetzgeber von „Antrag und Unterlagen“, wie es in § 10 der 9. BImSchV der Fall ist, der auch in die Gesetzesbegründung hätte aufgenommen werden können, so es denn gewollt gewesen wäre. Welche Unterlagen erforderlich und ob diese vollständig sind, ist eine dem Antragseingang nachgelagerte und von der zuständigen Behörde zu prüfende Frage. Danach beurteilt sich aber die Frage, ob überhaupt ein Antrag vorliegt, gerade nicht. Dies ergibt sich auch aus den §§ 7 und 8 der 9. BImSchV. Insofern sprechen auch systematische Gründe für die Annahme, dass ein Antrag i.S.d. § 245 a Abs. 4 BauGB vor dem Stichtag bereits dann zu bejahen ist, wenn er den Mindestinhalt des § 3 der 9. BImSchV aufweist.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift keine andere Auslegung des Antragsbegriffes. Hintergrund der Überleitungsvorschrift ist der Vertrauensschutz. Gewerbliche Tierhalter, die bereits vor dem Tag des Kabinettsbe-schlusses zum Regierungsentwurf einen Genehmigungsantrag gestellt hatten, aber wegen noch andauernder Prüfung durch die Behörde oder auch aufgrund noch fehlender Gutachten noch keine Genehmigung erhalten hatten, sollten in ihrem Vertrauen auf die Privilegierung noch in den Genuss der alten Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kommen. Erst danach sollte es keinen Vertrauensschutz mehr geben, zumal der Kabinettsentwurf veröffentlicht worden ist. Ohne die Überleitungsvorschrift wäre für sämtliche dieser Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, bzw. im Falle eines Klageverfahrens, diejenige zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Wenn man nun aber, wie der Beklagte, forderte, nur ein bescheidungsfähiger und vollständiger Antrag sei von der Überleitungsvorschrift erfasst, fielen zahlreiche Antragsteller, die zwar schon einige finanzielle Mittel in die Erstellung des Antrages - auch im Falle nur des Mindestinhaltes - in das Verfahren investiert hätten, aus der Privilegierung heraus.
Eine Antragstellung „auf Vorrat“ ist mit der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht verbunden. Auch wenn man einen Antrag „nur“ mit dem Mindestinhalt des § 3 der 9. BImSchV für die Geltung der Überleitungsvorschrift verlangt, muss der Antragsteller doch einiges investiert und schon konkrete Planungen zum Vorhaben getätigt haben, um einen sinnvollen Antrag einzureichen. Das gilt gerade im Hinblick auf den Standort und die Art und den Umfang des Vorhabens.
Anders als der Beklagte meint, vermag die hier (auch) mit der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV begründete Ablehnung des Antrages kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen ergibt sich schon aus der weiteren Ablehnungsbegründung des Beklagten, dass der Antrag auch mangels Genehmi-gungsfähigkeit und damit einer inhaltlich vorangegangenen Prüfung abgelehnt worden ist. Zum anderen hängt die Frage, wann ein Antrag i.S.d. § 245 a Abs. 4 BauGB vorliegt, nicht mit der Frage einer fehlenden Mitwirkung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV zusammen oder damit, welche Vorschrift eine „stärkere Wirkung“ entfaltet. Abgesehen davon ist das Verwaltungsverfahren zwar mit dem Ablehnungsbescheid vom 22.03.2013 bzw. mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 12.09.2013 beendet. Beide Daten liegen jedoch nach dem Stichtag. Auch wenn mit der Ablehnung das Verwaltungsverfahren beendet worden ist, ist im Falle der Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung oder jedenfalls, wie hier, auf eine Neubescheidung besteht.
2.
Dem Vorhaben stehen aber andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt Abfälle vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Daneben gilt § 42 Abs. 2 NBauO a.F. (vgl. § 86 Abs. 1 NBauO 2012) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift muss (u.a.) die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein; das gilt auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger. Die in diesen Vorschriften normierten Pflichten treffen den Betreiber der Anlage.
Da nach § 42 Abs. 2 NBauO a.F. ausdrücklich auch der Verbleib von Wirtschaftsdünger und nicht nur von Abfällen geregelt ist - § 41 Abs. 2 NBauO 2012 zählt sogar Ex-kremente und Urin aus der Haltung von Nutztieren ausdrücklich auf -, kommt es in die-sem Zusammenhang auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Gülle nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 03.10.2013 - C-113/12 - juris) als Abfall oder aber Nebenprodukt einzustufen ist, hier nicht an. Unter den Begriff Wirtschaftsdünger fallen nach der Legaldefinition in § 2 Satz 1 Nr. 2 DüngG u.a. Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung anfallen oder erzeugt werden. Gülle ist nach § 2 Satz 1 Nr. 4 DüngG Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 % nicht übersteigt.
Der Verbleib der in § 41/42 Abs. 2 Satz 2 NBauO genannten Abgänge aus der Tierhaltung ist gesichert, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die diese Stoffe nach Maßgabe der Düngeverordnung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) aufnehmen können oder - falls der Tierhalter nicht über ausreichende Flächen verfügt - wenn die Abnahme des Wirtschaftsdüngers durch langfristige Verträge gesichert ist und er einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 23.01.2003 - 7 ME 203/02 - V.n.b.; Kaellander, in: Große-Suchsdorf u.a., NBauO, 9. Aufl. 2013, § 41 Rn. 58).
Der Anlagenbetreiber hat bei Abfällen - und Wirtschaftsdünger, § 42 Abs. 2 Satz 2 NBauO -, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sie nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 23.01.2003, a.a.O.). Der Gem. RdErl. des ML, des MS und des MU vom 24.04.2015 zur Verbesserung der düngerechtlichen Überwachung durch Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden und Düngebehörde (Nds. MBl. S. 443), der letztlich die bisherige (gerichtsbekannte) Praxis in Erlassform umsetzt, sieht hierzu in Nr. 2.2 vor, dass die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Tierhaltungsanlage von dem Bauherrn als Antragsteller die Vorlage eines Verwertungskonzepts als Voraussetzung für die Prüfung der Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO 2012 (bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F.) fordert. Dieses Verwertungskonzept besteht aus einem qualifizierten Flächennachweis, dem Nachweis des Lagerraums und ggf. den erforderlichen Abgabeverträgen für Wirtschaftsdünger/Gärreste. Nach Nr. 2.3 des RdErl. beteiligt die Genehmigungsbehörde die Düngebehörde im Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO 2012. Die Düngebehörde, mithin Landwirtschaftskammer, ist sodann zur Prüfung des Verwertungskonzepts berufen. Das Verwertungskonzept muss für sich genommen den gesicherten Verbleib der Gülle erwarten lassen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - 5 B 1754/15 - juris). Die vom Bauherrn/Betreiber zum Konzept vorgelegten Belege müssen eine entsprechende Realisierung gesichert erscheinen lassen (VG Oldenburg, a.a.O.). Die bloße Vorlage eines Kaufvertrages über den Kauf von Wirtschaftsdünger im Genehmigungsverfahren reicht nicht aus, um im Rahmen des vom Bauherrn bzw. Betreiber verfolgten Verwertungskonzeptes den gesicherten Verbleib des Wirtschaftsdüngers i.S.d. § 41/§ 42 Abs. 2 Satz 2 NBauO anzunehmen (vgl. VG Oldenburg, a.a.O.).
Hier hat die Klägerin im Klageverfahren zwei Verträge „über die Abnahme von Gülle“ vorgelegt. Mit der D. Biogas GbR aus A-Stadt ist am 27.12.2013 ein Vertrag über die Abnahme von ca. 4.000 m³ Schweinegülle/Jahr auf der Grundlage des durch die Landwirtschaftskammer berechneten qualifizierten Flächennachweises (QFN) geschlossen worden. Die D. Biogas GbR ist laut Vertrag Bewirtschafter landwirt-schaftlicher Nutzflächen und stellt der Klägerin einen Teil der Fläche zur Abdüngung der im Vertrag genannten Nährstofffrachten zur Verfügung. Nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren sollen 370 m³ Gülle unmittelbar auf landwirtschaftliche Flächen des Betriebes D. aufgebracht und die restlichen 3730 m² in die Biogasanlage der genannten GbR geleitet werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren und läuft bis zum 31.12.2023. Er enthält eine Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Der zweite Vertrag ist am 25.09.2014 mit der E. KG aus Bernau über die Abnahme von ca. 14.600 m³ Schweinegülle/Jahr geschlossen worden. Letztere ist laut Vertrag ebenfalls Bewirtschafterin landwirtschaftlicher Nutzflächen und bringt die im Vertrag genannten Nährstofffrachten der Klägerin auf ihre Flächen zur Düngung auf. Grundlage ist laut Vertrag die vom Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt des Landkreises Barnim berechnete „Importmöglichkeit“ von Wirtschaftsdünger. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren und läuft bis zum 30.06.2020. Er enthält eine Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Beide Verträge enthalten Angaben zu den Nährstoffmengen. Beide Verträge enthalten jedoch keine Angabe dazu, wer die Kosten für den Transport trägt und ob der Abnehmer für den Erhalt oder der Abgebende für die Entsorgung der Gülle zahlt.
Allein die vom Beklagten angesprochene Vertragsdauer von nunmehr nur noch < 5 Jahren beim zweiten Vertrag dürfte nicht zur Versagung führen, da die Landwirtschaftskammer auf ihrer Internetseite selbst von einer Mindestlauftzeit von drei Jahren ausgeht (vgl. Verfahrensbeschreibung zur Berechnung des QFN und der Lagerraumberechnung im Rahmen der Vorlage eines Verwertungskonzeptes, Stand: 26.08.2015 unter https://www.lwk-niedersachsen.de).
Unabhängig davon liegt jedoch ein nach den oben genannten Maßstäben plausibles und nachvollziehbares Konzept, wie die Klägerin die im Rahmen der Erweiterung um 11.328 Schweine anfallende Gülle von 13.593,89 m³ gesichert und dauerhaft entsorgen will, zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Kann der Nachweis über die dauernde Sicherung der Forderungen des § 42 NBauO auch nur z.T. nicht erbracht werden, darf eine Genehmigung nicht erteilt werden (vgl. Lindorf, in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 8. Aufl., § 42, Rn. 1; ebenso Kaellander in der 9. Auflage zu § 41, Rn. 1).
Der Vertrag mit der D. Biogas GbR über die Annahme von 4000 m³ Gülle stellt kein auf Dauer gesichertes Entsorgungskonzept dar, weil die genannte GbR für ihre Biogasanlage jedenfalls im (maßgeblichen) Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über eine sog. Input-Genehmigung von > 2.500 m³ verfügt. Dies ergibt sich sowohl aus der vom Gericht eingeholten aktuellen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 18.01.2016 als auch aus den Ausführungen des Beklagten und konnte von der Klägerin selbst auch nicht widerlegt werden. Der von der Klägerin überreichte QFN steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der ggf. aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht bestehenden Möglichkeit einer derartigen Entsorgung ist hier entscheidend, dass jedenfalls gegenwärtig keine Genehmigung zur Erhöhung der Inputstoffe vorliegt, die dem Beklagten als zuständiger Genehmigungsbehörde obliegt.
Ebenso wenig und insofern auch selbständig tragend, vermag das Entsorgungskonzept für die restliche Gülle, der Vertrag mit der F. KG, zu überzeugen.
Nach den von der Kammer angestellten Berechnungen, ausgehend von den (im Übrigen nicht weiter belegten) Zahlen der Klägerin, die die Kammer entsprechend der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer als der für diese Fragen kompetenten Stelle korrigiert hat, erscheinen die Transportkosten für die Gülle in das weit über 500 km entfernte Bernau so unverhältnismäßig hoch, dass ein auf Dauer angelegter gesicherter Entsorgungsweg nicht nachgewiesen ist.
Im Einzelnen:
Legt man die Angaben zu den Transportkosten in der von der Klägerin dargestellten Variante 1 (Transport durch Spedition) zugrunde und korrigiert diese um den von der Landwirtschaftskammer ermittelten Einkaufsvorteil von 21 €/t - der von der Klägerin genannte Einkaufsvorteil von 45 €/t ist in keiner Weise durch Verträge o.ä. belegt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert worden - kommt man auf 933 € Frachtkosten pro Fahrt:
800 € Transportkosten pro Fracht (25 m³ Gülle) (Hinweg) = 800 €
- | abzgl. 100 € (unterstellter) Frachtwert (4 €/m³) - 100 € |
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- | = 700 € |
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- | zzgl. Rückfracht 27 t Getreide (Transportkosten) | + 800 € |
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- | = 1500 € |
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- | abzgl. Einkaufsvorteil von 21 €/t | - 567 € |
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- | = 933 €/ Fracht |
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- |
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Pro m³ Gülle belaufen sich die Frachtkosten demnach auf 37,32 €. Selbst wenn man von einem auf 11.328 Schweine hochgerechneten vergleichbaren Gewinn, wie nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014, ausgeht, liegen die Transportkosten, die im Jahr 507.323,97 € (37,32 € x 13.593,89 €) betragen, weit über dem bei 471.999,99 € prognostizierten Gewinn, ausgehend von 175.000 € Gewinn bei 4.200 Schweinen, mithin dem Mittelwert der Jahre 2013 und 2014. Doch selbst bei einem, ausgehend von 200.000 €, hochgerechneten Gewinn von 539.428,57 €/Jahr liegen die o.g. Entsorgungskosten nur geringfügig niedriger. Derart hohe Entsorgungskosten in Kauf zu nehmen, obwohl die Erweiterung der Schweinemast denklogisch eine Gewinnmaximierung erbringen soll, leuchtet der Kammer nicht ein und vermag eine auf Dauer gesicherte Entsorgung nicht zu begründen.
Auch die von der Klägerin dargestellte Variante 2 (Transport durch eigenes Fahrzeug) vermag als plausibles und tragbares Entsorgungskonzept nicht zu überzeugen. Hier leuchtet schon die Annahme von 490,-€ Fixkosten pro Einsatztag nicht ein. Denn wenn man berücksichtigt, dass bei einer Menge von 13.593,89 m³ Gülle im Jahr 543,75 Fahrten nach Bernau stattfinden müssen (13.593,89 m³: 25 m³ pro Fahrt), reicht die Beschaffung eines einzelnen Fahrzeuges schon nicht aus, um die große Zahl der Fahrten bewältigen zu können. Der Einwand der Klägerin, sie beabsichtige die Transportmenge durch den Einsatz mobiler Gülleaufbereitungsanlagen um 50 % zu reduzieren, ist nicht substantiiert und insbesondere nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages. Die von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prospekte zweier Firmen ersetzen keinen diesbezüglichen (Änderungs-)Antrag und sind für einen Antrag ohnehin nicht konkret genug, da es sich nur um zwei Alternativlösungen handelt. Abgesehen davon fehlte es auch bei einer Reduzierung der Güllemenge durch den Einsatz einer Gülleaufbereitungsanlage durch die Klägerin an plausiblen Angaben zum Verbleib der festen und flüssigen Phase. Auch die Ausführungen des Herrn Lahus in der mündlichen Verhandlung zu den diversen Möglichkeiten einer Gülleentsorgung und zur Reduzierung der Güllemenge führen aus den genannten Gründen zu keiner anderen Beurteilung.
In Anbetracht der allgemein bekannten Gefährlichkeit von Gülle für das Trinkwasser (vgl. nur die zahlreichen vom Beklagten im Verfahren vorgelegten Anlagen) bei einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung liegen die Anforderungen, die die Kammer an ein plausibles und auf Dauer als gesichert geltendes Entsorgungskonzept stellt, nicht zu hoch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt worden, weil sich die Beigeladene nicht durch eine Antragstellung dem Risiko eigener Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.