Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 08.02.2016, Az.: 6 B 56/15
Gremium MC; Rockerclub (OMCG); Zuverlässigkeit; Waffenrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 08.02.2016
- Aktenzeichen
- 6 B 56/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 10 Abs 1 S 1 WaffG
- § 10 Abs 4 S 4 WaffG
- § 45 Abs 1 WaffG
- § 45 Abs 2 S 1 WaffG
- § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG
Gründe
I.
Der 45-jährige Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Aufhebung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Er ist seit 1996 Mitglied eines Sportschützenclubs und Inhaber eines Jagdscheines und nach Aktenlage im Besitz von 2 Kurz- und 5 Langwaffen, die neben einem zu einer der Langwaffen gehörenden Wechsellauf auf zwei im Jahr 1996 ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Ferner hat ihm die Antragsgegnerin unter der Nr. 385 am 10.1.2012 eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erteilt. Die zuletzt im Januar 2015 durchgeführte Überprüfung der Aufbewahrung der Schusswaffen nebst Munition ergab ebenso wie die vorherige, im November 2011 erfolgte gleichartige Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen. Auch sonst ist der langjährig bei den Stadtwerken der Antragsgegnerin angestellte Antragsteller nach Aktenlage weder waffen- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Schreiben vom 29.1. und 23.3.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, regte die Polizeidirektion A-Stadt an, dem Antragsteller mit Blick auf dessen Mitgliedschaft in dem zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) zählenden Motorradclub „Gremium MC Osnabrück“ den Besitz von Waffen nicht zu erlauben und die ausgestellten Waffenbesitzkarten zu entziehen.
Nach Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.7.2015 den von ihr am 10.12.2012 ausgestellten Waffenschein Nr. 385 zurück und forderte den Antragsteller zur Rückgabe der hierüber ausgestellten Urkunde bis zum 7.8.2015 auf. Mit weiteren Bescheid vom gleichen Tage widerrief sie die dem Antragsteller am 17.4.1996 ausgestellten beiden Waffenbesitzkarten, gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die im Bescheid aufgeführten Waffen bis zum 7.8.2015 entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben, dies schriftlich nachzuweisen und forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurde in beiden Bescheiden jeweils ein Zwangsgeld von 500 € angedroht. Zur Begründung der auf § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG gestützten Entscheidungen ist ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die für Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und herausgehobenen Funktion als „Treasurer“ im Rockerclub „Gremium MC Osnabrück“ sei zu befürchten, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden bzw. diese an nicht befugte Personen überlassen werde. Auch wenn der Antragsteller eine Mitgliedschaft in dieser Rockergruppierung bestreite, sei aufgrund folgender Umstände davon auszugehen, dass er ein „Fullmember“ des „Gremium MC Osnabrück“ sei:
- In seiner Facebook-Präsenz sei der Antragsteller im Dezember 2012 in einer Gremium-Kutte abgebildet, die nach den Angaben des Motorradclubs „nicht verschenkt werde“, sondern nur die Brüder erhielten, die „hart um die Farben gekämpft und für sie gearbeitet“ hätten.
- Bei dem am 26.7.2014 jährlich von dem „Gremium MC Nomads North West“ veranstalteten Biker Weekend sei auch das auf den Antragsteller zugelassene Motorrad polizeilich festgestellt worden.
- Der Vizepräsident des „Gremium MC Osnabrück“ habe sich am 1.10.2012 gegenüber der Polizei eingelassen, der Antragsteller sei nicht mehr Mitglied dieses Motorradclubs. Demnach müsse der Antragsteller von Januar bis September 2012 Mitglied dieses Motorradclubs gewesen sein.
- Im Februar 2014 habe wiederum der Präsident des „Gremium MC Osnabrück“ bei der Polizei angegeben, der Antragsteller sei wieder häufiger am Clubhaus anzutreffen, weil dieser sich wieder im Club engagiere.
- Der Antragsteller habe sich nach den Angaben des Verpächters bereits bei der Akquirierung des Clubhauses des „Gremium MC Osnabrück“ als Kassierer an ihn gewandt, habe den Pachtvertrag für das Clubhaus unterzeichnet und der Verpächter sei im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen an den Antragsteller verwiesen worden. Dass es sich dabei um den „Gremium MC Osnabrück“ gehandelt habe, sei dem Verpächter zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht bekannt gewesen; auch werde im Pachtvertrag als Pächter der Verein „Rocking Machine e. V.“ geführt. Die drei Vorstandsmitglieder dieses Vereins bekleideten aber als Präsident, Vizepräsident und „Treasurer“ Führungspositionen im „Gremium MC Osnabrück“.
- Diese drei Personen sowie der Verpächter der Clubräumlichkeiten seien im Dezember 2014 bei einem gemeinsamen Abendessen in einem namentlich benannten Restaurant in Osnabrück gesehen worden.
Die Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ und die Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ begründe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2015 sowie den polizeilichen Erkenntnissen zur Struktur dieses zu den Outlaw Motorcycle Gangs zählenden Clubs ungeachtet seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Denn bei dem „Gremium MC Osnabrück“ handele es sich um eine Ortsgruppe des zu den „1% (Onepercentern)“ zählenden, bundesweit aktiven „Gremium MC“, der auch wegen Gewalttaten im Bereich der organisierten Kriminalität immer wieder im Fokus polizeilicher Ermittlungen stehe. Aufgrund der internen Club- und Führungsstruktur sowie der für Clubmitglieder geltenden Regeln mit einer über die Grenzen der Ortsgruppe hinausgehenden gegenseitigen Beistandspflicht aller „Gremium MC“-Mitglieder untereinander bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller seine Waffen im Bedarfsfall unter dem Druck der Situation dem Club zur Verfügung stellen müsse oder diese bei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zum Einsatz bringe, selbst wenn er das nicht anstrebe oder dieses für sich gerade vermeiden wolle.
Der Antragsteller hat am 24.7.2015 gegen beide Bescheide Klage (6 A 262 u. 264/15) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er Folgendes geltend:
Er sei niemals Mitglied im „Gremium MC Osnabrück“ gewesen und erst recht nicht „Treasurer“ dieses Motorradclubs. Eine „Gremium-Kutte“ besitze er nicht. Die entsprechenden Behauptungen seien nur zu dem Zweck aufgestellt worden, um ihm zu schaden, weil er – dies treffe tatsächlich zu – sowohl den Präsidenten des „Gremium MC Osnabrück“ wie auch dessen Stellvertreter persönlich kenne. Mit beiden Personen habe er auch ein gemeinsames Essen eingenommen. Der in den Bescheiden angeführte Bericht über die Einweihung der Clubräumlichkeiten stütze diese Behauptung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Auf den Fotos des Berichts sei er weder zu sehen, noch sei er im Bericht als „Treasurer“ aufgeführt. Dass er den Pachtvertrag für die Räumlichkeiten Hafenstraße 4b unterschrieben habe, belege diese Behauptung ebenfalls nicht, weil der Pachtvertrag mit dem „Rocking Machine e.V.“ und nicht mit dem „Gremium MC Osnabrück“ als Vertragspartner geschlossen worden sei. Auch diesem Verein, der mit dem „Gremium MC Osnabrück“ nichts zu tun habe, gehöre er nicht mehr an. Im Übrigen habe die Polizeidirektion A-Stadt während des vorliegenden Verfahrens die mit der Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ nicht in Einklang zu bringende Behauptung aufgestellt, er sei Mitglied des „Black Hardness MC“. Soweit die Antragsgegnerin die Behauptung aufgestellt habe, er habe eine Kutte der Gruppierung „Black Hardness“ getragen, bestreite er, Eigentümer eines solchen Kleidungsstücks zu sein. Auch dass er an der „Sommerparty“ des „Gremium MC Nomads North-West“ in Schüttorf teilgenommen habe, sei für die Frage der Mitgliedschaft in dem ein oder anderen Motorradclub nicht aussagekräftig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelte im Übrigen nicht für “Freunde der Szene“.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 20.7.2015 erhobenen Klagen - 6 A 262 u. 264/15 - anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Wiederholung der Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden,
die Anträge abzulehnen.
Sie macht unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 23.9.2015 ergänzend geltend, dass der Antragsteller an der am 1.8.2015 abgehaltenen Sommerparty des „Gremium MC Nomads North-West“ teilgenommen habe. Die von dem Antragsteller dort getragene Kutte sei auf dem Rücken mit der Aufschrift „Black Hardness“ und auf der Brust rechtsseitig oben mit dem Funktionspatch „Chief“ versehen gewesen. Nach polizeilichen Erkenntnissen handele es sich bei der Gruppierung „Black Hardness“ ausweislich des Internetauftritts des „Gremium MC Osnabrück“ um eine diesen Club unterstützende „Supportcrew“, die das Clubhaus des „Gremium MC Osnabrück“ an bestimmten Terminen benutzen dürfe.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind nicht begründet.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse - gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, anordnen und im Übrigen, soweit die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, wiederherstellen, wenn das Interesse des Rechtsschutzsuchenden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen vor den Folgen der im Streit befindlichen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem Sofortvollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Hierbei sind die überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage mit folgender Maßgabe einzubeziehen: Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, verdient das Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich keinen Schutz. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Rechtsschutzsuchenden, wenn die streitige Verfügung sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Auch dabei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde mit der Maßgabe einzubeziehen, dass zugleich abzuwägen ist, welche Folgen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes haben und inwieweit diese nach Maßgabe einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. wieder rückgängig gemacht oder anderweitig ausgeglichen werden könnten (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 983 m. w. N.; Eyermann/Jörg Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rz. 68 ff.). Diese Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
Gemäß § 45 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG - dazu gehören im vorliegenden Fall sowohl der dem Antragsteller im Dezember 2012 erteilte kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) wie auch die im Jahr 1996 erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Abs. 1 WaffG) - entweder zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen (Absatz 1) oder zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (Absatz 2 Satz 1). Beide Rechtsfolgen sind zwingend; ein Ermessensspielraum für die Behörde besteht insoweit nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt; diese ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend ausgeschlossen bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchstabe a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchstabe b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchstabe c). Die demnach von der Vorschrift vorausgesetzte, uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Prognose des zukünftigen regelwidrigen Umgangs mit Waffen erfordert Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder unbefugten Dritten einen solchen Umgang ermöglichen wird; für die Tragfähigkeit der Prognose sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgebend.
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann, wovon die Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend ausgeht, auch dann gegeben sein, wenn der betroffene Erlaubnisinhaber Mitglied in einer durch bestimmte Strukturmerkmale gekennzeichneten Rockergruppierung ist, selbst wenn er - wie der Antragsteller - bislang straf- und waffenrechtlich unbescholten ist und auch sonst keine Gründe gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem dem Beteiligten bekannten Urteil vom 28.01.2015 (- 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11 ff. = NJW 2015, 3594) unter Bestätigung der vorangegangenen Beurteilung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Rockergruppierung „Bandidos“ (Urt. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 -; ebenso Urteile vom 10.10.2013 - 21 B 12.960 und 21 B 12.964 -, jew. juris) Folgendes ausgeführt:
„ …. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs …. sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, st. Rspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m. w. N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). ….“
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (- 21 BV 13.429 - juris, Rn. 34 ff.) auch die Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe des „Gremium MC“ als ausreichend für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angesehen, weil die Strukturmerkmale dieser Rockergruppierung denen der „Bandidos“ entsprechen. Dieser Beurteilung ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung im Falle eines Mitglieds eines anderen Chapters des „Gremium MC“ gefolgt (Beschl. v. 27.11.2015 - 7 B 10844/15.OVG -, abrufbar unter www.beck-online.beck.de). Danach zählt der „Gremium MC“, der mit insgesamt über 100 Chaptern den größten deutschen „1%er“ Motorradclub darstellt, ebenso wie etwa die „Bandidos“ oder die „Hells Angels“ zu den sog. OMCG, die sich als außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ verstehen und u.a. das Ziel verfolgen, durch Expansion die Vorherrschaft in einzelnen Regionen für sich zu beanspruchen, um insbesondere wirtschaftliche Interessen, beispielsweise im Rotlichtmilieu, durchzusetzen. Die von dieser Gruppierung begangenen Straftaten sind überwiegend den typischen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität (Rauschgift- und Waffenkriminalität sowie Menschenhandel) zuzurechnen, wobei es immer wieder auch zur Anwendung von Gewalt kommt. Hierbei wird sie häufig durch andere rockerähnliche Gruppierungen - sog. Supportercrews - unterstützt. Die örtlichen Gruppierungen haben eine weitgehend gleiche Struktur innerhalb der Clubhierarchie; dabei stehen einem als Anführer fungierenden „President“ und dessen Stellvertreter, dem „Vice-President“, weitere Funktionsträger wie z.B. der „Treasurer“, der die Clubkasse und sämtliche Finanzangelegenheiten verwaltet, und der für administrative Aufgaben zuständige „Secretary“ zur Seite. Dieser Führungsebene sind die normalen Mitglieder („Member“) nachgeordnet, wobei man grundsätzlich nicht selbst in den „Gremium MC“ eintreten kann, sondern ein - durch Ansprache eines Mitglieds oder die Bekundung entsprechenden Interesses - eingeleitetes langwieriges, mehrere Jahre dauerndes Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hat, in dem man sich zunächst als „Hangaround“ und nachfolgend als „Prospect“ gegenüber den anderen Mitgliedern bewähren muss. Die Mitgliedschaft ist im Allgemeinen auf Lebenszeit ausgerichtet und manifestiert sich nach außen hin durch das Tragen der ausschließlich Mitgliedern vorbehaltenen sog. „Kutte“.
Dieser Einschätzung, die durch Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen (vgl. Wikipedia, Stichworte: „Rocker“, „Outlaw Motorcycle Gang“, „Gremium MC“ und „Liste von Motorcycle-Club-Verboten“) bestätigt wird, schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an und geht im Übrigen davon aus, dass auch die Betätigung der in Niedersachsen existierenden Chapter des „Gremium MC“ nicht anders zu beurteilen ist. Ausweislich zweier Antworten der Niedersächsischen Landesregierung auf entsprechende Anfragen von Landtagsabgeordneten vom 03.12.2013 und 28.04.2015 (LT-Drs. 17/1425, S. 1 ff. und 17/3415, S. 1 ff.) sind auch von deren Mitgliedern landesweit mehrfach Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung zu verzeichnen gewesen. Insbesondere ist es wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des „Gremium MC“ und Mitgliedern anderer OMCG’s wie den „Bandidos“ und den „Hells Angels“ gekommen, wobei beim „Gremium MC“ ebenso wie bei den „Bandidos“ ein strenger Ehrenkodex gilt, der seinen Mitgliedern u.a. gebietet, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen und andere Chapter bei Konflikten zu unterstützen. Dabei wird der „Gremium MC“ in Niedersachsen von verschiedenen Unterstützergruppen, u.a. dem „Bad Seven MC“ und der „Black Hardness Crew“, unterstützt. Auch der hier konkret in Rede stehende, im Januar 2012 gegründete „Gremium MC Osnabrück“ stellt insofern keine Ausnahme dar. So kam es im Juli 2013 zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Angehörigen des „Chicanos MC“ und einem Führungsverantwortlichen des „Gremium MC Osnabrück“, bei der Angehörige beider Gruppierungen im Bereich einer Gaststätte außerhalb Niedersachsens aufeinandertrafen. Im August 2013 gab es auf einer Geburtstagsfeier eine weitere gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Angehörigen des „Gremium MC Osnabrück“ und einem Mitglied des „Iron Heads MC Brake“. Außerdem wurde im Januar 2013 im Zuge polizeilicher Ermittlungen gegen den „Vice-President“ und andere Mitglieder des „Gremium MC Osnabrück“ wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Unterstützers der „Bandidos MC Osnabrück“ das Clubhaus des „Gremium MC Osnabrück“ durchsucht und eine große Anzahl von Schlagwerkzeugen, ein Elektroschocker sowie Reizgas sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Mitgliedschaft im „Gremium MC“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit grundsätzlich ausschließt.
Es liegt darüber hinaus - ungeachtet dessen, dass der Antragsteller dies bestreitet - eine Reihe von tatsächlichen Anhaltspunkten vor, die die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei Mitglied des „Gremium MC“ (und deshalb waffenrechtlich unzuverlässig), stützen. Insoweit mag zwar der Umstand, dass das Motorrad des Antragstellers unstreitig auf dem 2014 vom „Gremium MC Nomads North-West“ in Schüttorf veranstalteten Biker-Weekend polizeilich festgestellt wurde, für sich genommen wenig aussagekräftig sein, da diese Veranstaltung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers offenbar nicht auf Mitglieder des „Gremium MC“ beschränkt, sondern auch für Dritte zugänglich war; dies erscheint auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich die hier in Rede stehenden Rockergruppierungen u. a. durch solche öffentlichen Veranstaltungen zu finanzieren pflegen (vgl. LT-Drs. 17/1425, S. 9 zu Nr. 10). Gleiches gilt für den in den angefochtenen Bescheiden erwähnten Bildbericht über die Eröffnung des Clubhauses des „Gremium MC“ in den „Biker News“ (Dezember-Ausgabe 2012), da der Antragsteller dort nach seinem unwidersprochenen Vortrag weder erwähnt noch abgebildet ist. Demgegenüber hat sich ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mitteilungen der Polizeidirektion A-Stadt vom 29.01. und 23.03.2015 der „Vice-President“ des „Gremium MC Osnabrück“ am 1.10.2012 gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, dass der Antragsteller „nicht mehr“ Mitglied des „Gremium MC Osnabrück“ sei, woraus bei objektiver Betrachtung zu folgern ist, dass er den Mitgliedsstatus zunächst einmal tatsächlich erworben, mithin das oben beschriebene langwierige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hatte. Darüber hinaus hat der „President“ des „Gremium MC Osnabrück“ im Februar 2014 bei der Polizei angegeben, der Antragsteller sei wieder häufiger im Clubhaus anzutreffen und engagiere sich wieder im „Gremium MC Osnabrück“. Dies spricht zumindest für eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft bzw. - vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedschaft in einem OMCG in der Regel auf Lebenszeit ausgerichtet ist - mutmaßlich sogar eher dafür, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ zwischenzeitlich gar nicht beendet wurde, er sich vielmehr nur vorübergehend faktisch mehr oder weniger vom Clubleben zurückgezogen hat. Gewichtiges Indiz für eine entsprechende Mitgliedschaft ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller bei einem gerade in der Gründungsphase für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des „Gremium MC Osnabrück“ zentralen Anliegen, nämlich der Beschaffung von Clubräumlichkeiten, mitgewirkt hat. Zwar wurden diese Clubräumlichkeiten ausweislich des in den Akten befindlichen Pachtvertrages von dem Verein „Rocking Machine e.V.“ angepachtet. Sie wurden (und werden) aber tatsächlich bereits kurz darauf vom „Gremium MC Osnabrück“ als Clubhaus genutzt. Im Übrigen erscheint es mit Blick darauf, dass zwei der drei Gründungsvorstandsmitglieder des „Rocking Machine e.V.“ unstreitig in Personalunion die Führungsämter - nämlich „President“ und „Vice-President“ - beim „Gremium MC Osnabrück“ bekleiden, bei lebensnaher Betrachtung wenig wahrscheinlich, dass ausgerechnet das dritte Vorstandsmitglied des „Rocking Machine e.V.“, nämlich der Antragsteller, nicht ebenfalls Mitglied des „Gremium MC A-Stadt“ sein soll. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände, nicht zuletzt die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anpachtung der Clubräumlichkeiten erfolgte Gründung des „Rocking Machine e.V.“ und die personelle Zusammensetzung auf der Führungsebene beider Gruppierungen, dafür, dass es sich bei diesem Verein letztlich um den wirtschaftlichen Arm des „Gremium MC Osnabrück“ handelt, an dessen wirtschaftlichen Aktivitäten sich der Antragsteller maßgeblich beteiligt hat. Dass er sich bei der Anpachtung des Objekts dem Verpächter gegenüber möglicherweise nicht als Kassierer o.ä. gerade des „Gremium MC Osnabrück“ ausgegeben hat und dem Verpächter dessen Angaben zufolge nicht bekannt war, dass ein Rockerclub sein Anwesen gepachtet hat, mag zutreffen, ist für die rechtliche Beurteilung aber letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Denn nach den aktenkundigen Angaben des Verpächters ist der Antragsteller jedenfalls als „Kassierer eines Motorradclubs“ an ihn herangetreten und außerdem vom Präsidenten des „Gremium MC Osnabrück“ als Ansprechpartner für finanzielle Forderungen des Verpächters benannt worden. Von daher erscheint auch die polizeiliche Einschätzung, der Antragsteller habe - über die bloße Mitgliedschaft hinaus - jedenfalls seinerzeit die Funktion des „Treasurers“ beim „Gremium MC Osnabrück“ ausgeübt, nicht fernliegend.
Soweit die Antragsgegnerin als Beleg für die Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ darüber hinaus auf eine Facebook-Präsenz des Antragstellers im Jahr 2012 verweist, in der dieser mit einer Gremium-Kutte abgebildet gewesen sei, mag dies nach derzeitigem Erkenntnisstand für sich genommen zwar nicht hinreichend tragfähig sein, weil der bei der Polizeiinspektion A-Stadt im Bereich der Rockerkriminalität tätige POK D. auf dem fraglichen Foto nicht eindeutig zu erkennen vermochte, ob es sich bei der vom Antragsteller getragenen Kutte tatsächlich um eine solche des „Gremium MC“ oder nicht vielmehr um eine solche des Motorradclubs „Bad Seven“ handelt; insbesondere konnte der Polizeibeamte ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks vom 23.7.2015 das die erstgenannte Gruppierung repräsentierende Emblem nicht eindeutig ausmachen. Träfe die Annahme der Antragsgegnerin mithin nicht zu, wäre aber andererseits zumindest davon auszugehen, dass die vom Antragsteller seinerzeit getragene Kutte die Gruppierung „Bad Seven“ repräsentiert. Dies sowie seine „Nähe“ zu dieser Gruppierung hat er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 09.06.2015 im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen von ihm angezeigten Polizeibeamten auch selbst eingeräumt und zugleich darauf hingewiesen, dass „Bad Seven“ kein „1%-er-Club“ sei. Letzteres mag zwar zutreffen, gibt die wahre Sachlage allerdings nur unvollständig wieder. Denn bei den Mitgliedern des Motorradclubs „Bad Seven“ handelt es sich - um es mit den Worten des Antragstellers auszudrücken - nicht um „schlichte Freunde der Motorradszene“, sondern um Angehörige einer Gruppierung, die den „Gremium MC“ bundesweit, mithin auch in Niedersachsen, als sog. „Supportercrew“ auch bei kriminellen Aktivitäten unterstützt (vgl. LT-Drs. 17/3413, S. 5; Bay. VGH, Urt. v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 -, a. a. O.) und deshalb eine nicht zu übersehende inhaltliche Nähe zum „Gremium MC“ aufweist, die sich - ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschließend geklärt werden muss - möglicherweise auch auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ihrer Mitglieder negativ auswirkt. Vergleichbares gilt, soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine ergänzenden Mitteilung der Polizeidirektion A-Stadt vom 23.09.2015 darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller am 1.8.2015 mit einer Kutte der Gruppierung „Black Hardness“ auf dem vom „Gremium MC North-West“ in Schüttorf veranstalteten Sommerfest gesehen worden sei. Auch insoweit kommt es aller Voraussicht nach nicht entscheidend darauf an, dass der Antragsteller bestreitet, „im Besitz einer eigenen Kutte“ dieser Gruppierung zu sein (was im Übrigen nicht ausschließen würde, dass er diese Gruppierung bei der fraglichen Veranstaltung ggf. in einer „fremden“ Kutte repräsentiert hat). Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen (vgl. neben der o.g. Mitteilung der Polizeidirektion A-Stadt wiederum die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung, LT-Drs. 17/3413, S. 5) handelt es sich auch bei der „Black Hardness Crew“ um eine - in waffenrechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht hinreichend zuverlässige - „Supportercrew“ des „Gremium MC“, die speziell auch im Raum A-Stadt tätig ist. So hat der „Gremium MC Osnabrück“ ausweislich der ergänzenden Mitteilung der Polizeidirektion A-Stadt vom 23.09.2015 im Jahr 2014 sowohl auf Facebook als auch auf seiner website drei neue „Supportcrews“ („Black Hardness Downtown, Westside und Eastside A-Stadt“) begrüßt; dieser Eintrag war auch bei einem aktuellen Aufruf der Webseite unverändert vorhanden. Angesichts dieser personellen und inhaltlichen Verflechtungen zwischen beiden Gruppierungen und ihren Angehörigen reicht es daher nicht aus, wenn sich der Antragsteller auf den Standpunkt zurückzieht, eine Zugehörigkeit zur „Black Hardness Crew“ schließe eine Zugehörigkeit zum „Gremium MC“ von vornherein aus.
Selbst wenn man jedoch eine Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ noch nicht als hinreichend belegt bzw. seine Mitgliedschaft in einer sog. Supportercrew nicht ausreichen lassen und die Erfolgsaussichten in den anhängigen Hauptsacheverfahren deshalb letztlich als offen ansehen wollte, fiele eine hiervon losgelöste Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung der wechselseitigen Interessen ist zunächst die gesetzliche Wertung des § 45 Absatz 5 WaffG zu berücksichtigen, wonach die - für die Waffenbehörde darüber hinaus sogar zwingend vorgeschriebene - Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse bereits ohne besondere behördliche Anordnung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Damit hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass die sich aus dem Umgang mit Waffen ergebenden Risiken nur tragbar sind, wenn feststeht, dass der Betreffende sämtliche Anforderungen an eine Erlaubnis erfüllt, und etwaige mit dem Umgang und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen durch den Betroffenen verbundene Risiken auch für die Dauer eines Klageverfahrens nicht vorläufig hinnehmbar sind. Deshalb sind die für den Fall, dass der Antragsteller seine Waffen vorerst behalten und weiter nutzen dürfte, zu befürchtenden bzw. jedenfalls nicht auszuschließenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit von erheblichem Gewicht. Der Antragsteller besitzt eine Reihe von Schusswaffen, darunter zwei Handfeuerwaffen, die erhebliche, ggf. nicht revidierbare Schäden an Leib und Leben von Menschen verursachen können, wenn sie missbräuchlich verwendet werden oder in die Hände von Nichtberechtigten gelangen. Diesem gewichtigen öffentlichen Anliegen kann der Antragsteller kein eigenes gleichwertiges Interesse entgegensetzen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klagen im Hauptsacheverfahren nachteilige Folgen von vergleichbarem Gewicht zu befürchten hätte; derartige Gründe hat er nicht einmal selbst geltend gemacht. Soweit den Akten zu entnehmen ist, dass er Mitglied eines Sportschützenclubs ist bzw. war, wäre er nicht gehindert, den Schießsport auch weiterhin auszuüben, weil der Erwerb und Besitz einer Waffe auf einer Schießstätte lediglich zum vorübergehenden Schießen auf dieser Schießstätte keiner waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG).
Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus unter Fristsetzung die unverzügliche Rückgabe der beiden Waffenbesitzkarten und des Waffenscheins sowie die Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen bzw. deren Überlassung an einen Berechtigten angeordnet hat, handelt es sich um die rechtlichen Konsequenzen aus dem Widerruf bzw. der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG finden. Insoweit hat der Antragsteller selbst keine Gründe dargelegt, die diese ergänzenden Maßnahmen als rechtswidrig erscheinen lassen könnten; solche sind auch sonst nicht erkennbar.