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§ 12 NBQFG - Vorzulegende Unterlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

  2. 2.

    ein Identitätsnachweis,

  3. 3.

    im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

  4. 4.

    Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind,

  5. 5.

    im Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat sowie

  6. 6.

    in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.

(3) 1Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. 3Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1.

(4) 1Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Unterlagen vorzulegen. 2Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. 4Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 sowie für Staatsangehörige eines solchen Staates sind Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.