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  • ab 20.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 BedarfVO-RettD - Anzahl an Krankenkraftwagen für qualifizierten Krankentransport

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Der Bedarf an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport ist insbesondere so zu bemessen, dass

  1. 1.

    die Krankenkraftwagen möglichst ausgelastet sind und

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Eintreffens eines Krankenkraftwagens von dem vorher von der Leitstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Eintreffens in der Regel nicht mehr als 60 Minuten abweicht (Höchstwartezeit).

(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.