Abschnitt 4 StPO§154bAV - Verhältnis zu anderen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
- Redaktionelle Abkürzung
- StPO§154bAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34100
4.1 Die Regelungen über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO und über die Vollstreckungshilfe nach dem IRG, einem Akt der EU oder einer sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit unmittelbar innerstaatlich anwendbar, stehen rechtlich unabhängig nebeneinander. Die jeweils geltenden völkerrechtlichen Akte und Vereinbarungen können dem Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) entnommen werden. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen, bei anhängigem Vollstreckungshilfeverfahren holt sie die vorherige Zustimmung des MJ ein, wenn sie von § 456a StPO Gebrauch machen will.
4.2 § 456a StPO bietet in der Regel ein einfacheres Verfahren als eine Überstellung auf der Grundlage des IRG oder eines völkerrechtlichen Aktes. Im Fall des § 456a StPO ist eine Einigung mit dem Vollstreckungsstaat nicht erforderlich. Zudem kann die Vollstreckung bei einer Wiedereinreise zumeist durch einen Vollstreckungshaftbefehl gesichert werden, wogegen bei der Vollstreckungshilfe regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung im Urteilsstaat erfolgen muss.
Ein Vollstreckungshilfeverfahren ist dagegen insbesondere dann vorzuziehen, wenn ein Ausschlussgrund nach Nummer 3.1 vorliegt, eine Überstellung vor Ablauf der in Nummer 3.2 genannten Fristen möglich erscheint oder eine Vollstreckung über die in Nummer 3.2 genannten Zeiträume hinaus geboten ist.
Außer Kraft am 1. Juni 2025 durch Nummer 6 der AV vom 30. April 2020 (Nds. MBl. S. 524, Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 229)