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  • ab 01.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StPO§154bAV - Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

2.1 Ein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung oder das öffentliche Interesse wegen der Schwere der Tat oder der Gefährlichkeit der oder des Beschuldigten die Durchführung des Strafverfahrens gebietet. Dies gilt namentlich in Verfahren wegen

  • Straftaten gegen das Leben,

  • organisierter Kriminalität,

  • schwerer Betäubungsmittelkriminalität,

  • gewerbsmäßiger Straftaten und Bandendelikte,

  • schwerer Sexualstraftaten oder

  • gegen Beschuldigte, die nach Ausweisung unerlaubt erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

2.2 In den in Betracht kommenden Fällen verfährt die Staatsanwaltschaft wie folgt:

  1. a)

    Die Beweise sind zu sichern. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn sie als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte (z. B. für Verfahren gegen Angehörige von Schlepperorganisationen).

  2. b)

    Das Einvernehmen mit der Abschiebung ist gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich, regelmäßig innerhalb einer Woche, zu erklären.

  3. c)

    Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen (§ 154b Abs. 4 Satz 1 StPO).

  4. d)

    Die beschuldigte Person ist über die möglichen Rechtsfolgen im Fall ihrer Rückkehr zu belehren.

  5. e)

    Die notwendigen Fahndungsmaßnahmen für den Fall unerlaubter Rückkehr sind einzuleiten (Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ggf. Haftbefehl mit Ausschreibung zur Festnahme).

  6. f)

    Die Ausländerbehörde ist über den Zeitpunkt der Strafverfolgungsverjährung zu unterrichten.

  7. g)

    Die Ausländerbehörde ist um Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu ersuchen, sofern die beschuldigte Person vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.

Außer Kraft am 1. Juni 2025 durch Nummer 6 der AV vom 30. April 2020 (Nds. MBl. S. 524, Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 229)