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  • ab 01.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 StPO§154bAV - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

Dem MJ ist vorab zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde

  • bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe,

  • bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung oder

  • in Fällen von außergewöhnlicher Bedeutung

von der Vollstreckung nach § 456a StPO absehen will oder wenn eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger zur Vollstreckung einer ausländischen Strafe ausgeliefert werden soll.

Außer Kraft am 1. Juni 2025 durch Nummer 6 der AV vom 30. April 2020 (Nds. MBl. S. 524, Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 229)