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  • ab 01.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StPO§154bAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

In Verfahren gegen Personen, deren Auslieferung bewilligt worden ist oder deren Ausweisung verfügt ist, kann gemäß § 154b StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage und gemäß § 456a StPO von der Strafvollstreckung abgesehen werden. Hiervon soll in geeigneten Fällen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze Gebrauch gemacht werden:

Entschließungen nach den §§ 154b und 456a StPO kommen erst in Betracht, wenn die Auslieferung bewilligt oder die Ausweisung vollziehbar angeordnet ist und diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an das Absehen von weiterer Strafverfolgung oder -vollstreckung durchgeführt werden sollen.

Außer Kraft am 1. Juni 2025 durch Nummer 6 der AV vom 30. April 2020 (Nds. MBl. S. 524, Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 229)