§ 5 NEFG - Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände (6)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 5 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.
1Konnte die oder der Begünstigte aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung nicht erfüllen, wird die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auftraten, anteilmäßig abgezogen. 2Dieser Abzug betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. 3Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt. 4In Bezug auf die Fördervoraussetzungen und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. 5Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die oder der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.