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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 4 RL MG-RdErl 2025 - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (Richtlinie Mehrgenerationen)
Redaktionelle Abkürzung
RL MG-RdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Gefördert werden

4.1.1
Mehrgenerationenhäuser, in denen möglichst niedrigschwellige und sich am regionalen Bedarf orientierende Angebote für alle Generationen durchgeführt werden,

  1. a)

    vorrangig, soweit sie nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)" gefördert werden und soweit dieses eine kommunale Kofinanzierung voraussetzt. Inhaltliche Handlungsschwerpunkte der Mehrgenerationenhäuser sind der Förderrichtlinie "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.05.2020 zu entnehmen (Webseite: https://www.mehrgenerationenhaeuser.de/programm/was-ist-das-bundesprogramm).

  2. b)

    nachrangig, soweit sie

    • die inhaltlichen Querschnittsaufgaben und Handlungsfelder nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)" erfüllen, und

    • ein Handlungskonzept zur Umsetzung dieser vorlegen, in dem insbesondere auf die Zusammenarbeit mit relevanten regionalen und lokalen Akteuren eingegangen wird.

4.1.2
Mütterzentren oder vergleichbare, selbstorganisierte Treffpunkte, die

  1. a)

    überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierende Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken,

  2. b)

    gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten,

  3. c)

    die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten, und

  4. d)

    mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben.

4.2 Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  1. a)

    eine Darstellung und Begründung des regionalen Bedarfs,

  2. b)

    eine Erklärung, dass die Einrichtung als wesentlicher Bestandteil in die kommunale Planung der sozialen Infrastruktur einbezogen wird, und

  3. c)

    eine Darlegung, wie die Einrichtung dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet und diese unterstützt wird.

Das Votum ist mit dem Erstantrag vorzulegen. Sofern sich das Votum auf mehrere Jahre bezieht, ist es nur dem Erstantrag dieses Zeitraums beizufügen.

Abweichend von Absatz 1 können Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a die Antragsunterlagen nach dem "Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)" vorlegen.

4.3 Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen Familienbüros, Familienzentren und weiteren Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung, z. B. Senioren- und Pflegestützpunkten (SPN), Freiwilligenagenturen oder Freiwilligenzentren, hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren.

4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)