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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für die Förderperiode 2014-2020 wurden durch die Bezugserlasse zu a und b die Personalausgaben für bei Zuwendungsempfangenden und deren Kooperationspartnern beschäftigtes Personal durch Standardeinheitskostensätze abgerechnet. Diese Regelungen werden in der Förderperiode 2021-2027 entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - Bezugserlass zu c - fortentwickelt und in angepasster Form fortgesetzt.

Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2021-2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE und dem ESF+ enthalten, sind für das bei Zuwendungsempfangenden und deren Kooperationspartnern beschäftigte Personal sowie ehrenamtlich Tätige nachfolgende Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen die Bruttobezüge einschließlich aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten ab sowie entsprechende Betriebsentnahmen bei Betriebsinhabenden etc.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)