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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

6.1 Antrag und Bewilligung

Zuwendungsempfangende müssen bei der Beantragung der Personalkosten bereits eine Voreinstufung des Projektpersonals vornehmen. Diese Einstufung wird von der NBank im Rahmen der Antragsprüfung anhand der Angaben in den Antragsunterlagen (Projektbeschreibung und Tätigkeitsbeschreibung) überprüft und final festgelegt.

Neben der Projektbeschreibung sind im Rahmen des Förderantrags noch folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Tätigkeitsbeschreibung gemäß Vordruck der NBank

Die Tätigkeitsbeschreibung muss die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die zur Wahrnehmung der Projekttätigkeit erforderlich sind, enthalten. Zudem sind die tätigkeitsbezogenen (Mindest-) Qualifikationsanforderungen sowie der geplante Umfang des Projekteinsatzes zu nennen. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung i. V. m. der Projektbeschreibung erfolgt die Zuordnung der Projekttätigkeit zur jeweiligen Funktionsstufe nach Nummer 1 durch die NBank.

  • Übersicht des Projektpersonals gemäß Vordruck der NBank

Die Übersicht umfasst alle Projekttätigkeiten, die Benennung der eingesetzten oder eingeplanten Personen einschließlich Umfang und Zeitraum des Projekteinsatzes. Sollte noch keine Person vorgesehen sein, muss eine vakante Stelle (N.N.) genannt werden.

Sollen im Projekt ehrenamtlich Tätige eingesetzt werden, so sind in der Übersicht des Projektpersonals der Stundenumfang und in der Projektbeschreibung eine Begründung für diesen anzugeben.

  • Anweisung zum Personaleinsatz gemäß Vordruck der NBank

Im Rahmen des Personaleinsatzes muss eine verbindliche Zuweisung einer Person in das entsprechende Projekt und eine Zuordnung zu einer konkreten Projekttätigkeit erfolgen. Des Weiteren muss der Einsatzzeitraum, der Stellenanteil einer Vollzeitstelle und die Vollzeitäquivalente genannt werden.

  • Nachweise der Geeignetheit

Hierzu sind tätigkeitsbezogene Qualifikationsnachweise einzureichen, wie Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnisse etc.

  • Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe

Im Falle einer beantragten ESF+-Förderung sind mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Fälle Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe einzureichen. Dies kann durch Kopien von Gehaltsnachweisen oder einer Kopie des Arbeitsvertrages erfolgen. Bei N.N.-Stellen ist die geplante Höhe der Vergütung anzugeben. Für Zuwendungsempfangende, die unter Nummer 2.2 Buchst. b fallen, sind geeignete Nachweise (z. B. Betriebsvereinbarung) über die analoge Anwendung eines unter Nummer 2.2 Buchst. a fallenden Tarifvertrages vorzulegen.

Sind Stellen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vakant, sind die folgenden Nachweise mit der ersten Geltendmachung entsprechender Ausgaben in einer Mittelanforderung einzureichen:

  • Anweisung zum Personaleinsatz (nur bei Personal mit festem Stellenanteil im Projekt),

  • Nachweise der Geeignetheit,

  • Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe (sofern die Ausnahmen aus Nummer 2.2 nicht gelten).

6.2 Mittelanforderung

Die von Zuwendungsempfangenden eingereichten Mittelanforderungen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • bei Personal der Kategorie 1 nach Nummer 3.1 eine Bestätigung der Fortgeltung der im Rahmen des Förderantrages abgegebenen Anweisung zum Personaleinsatz gemäß Vordruck der NBank (subventionserhebliche Erklärung).

  • Stundenaufschreibungen in 30-Minuten-Schritten je Projektmonat (gemäß Vordruck der NBank) für Personal der Kategorie 2 nach Nummer 3.2 sowie für ehrenamtlich Tätige nach Nummer 3.3.

  • Vorlage eines Projektstatusberichtes; hierbei handelt es sich um eine kurze Darstellung des Projektstatus im Hinblick auf den Gesamtstand der Projektumsetzung der von Mittelanforderung zu Mittelanforderung aufeinander aufbauend gestaltet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)