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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

In Anlehnung an den TV-L gelten 39,8 Arbeitsstunden pro Woche als Vollzeit. Um jedoch der Tarifautonomie sowie der Vertragsfreiheit Rechnung zu tragen, sind auch andere, unterschiedlich festgelegte Wochenarbeitszeiten als Vollzeitäquivalent (Stellenanteil entspricht 100 %) anzuerkennen. Aus diesem Grund gelten auch andere tarifliche, gesetzliche oder frei ausgehandelte Wochenarbeitszeiten (z. B. 42 Stunden bei Verbeamteten, 38,5 Stunden oder sogar 35 Stunden bei bestimmten Tarifen) als Vollzeit.

Um den jeweiligen Stellenanteil von Projektmitarbeitenden vor dem Hintergrund des jeweils individuellen Vollzeitäquivalents festzulegen, bedarf es einer entsprechenden Angabe im Antrag.

Jeder Projektmonat wird mit dem durchschnittlich gearbeiteten Stellenanteil als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet angegeben.

Der Standardeinheitskostensatz der jeweiligen Funktionsstufe wird entsprechend anteilig anerkannt. Fällt das Projektpersonal beispielsweise durch Krankheit aus der Lohnfortzahlung heraus, ist dies im Rahmen der Bestätigung des erbrachten Stellenanteils oder des den Projektplanungen entsprechenden Arbeitseinsatzes im Projekt anzugeben. Eine Personalkostenerstattung kann in diesem Falle nicht erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)