Abschnitt 6 ÖPNVFzKUASysErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVFzKUASysErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Die Zweckbindung für mit Zuwendungen beschaffte neue Fahrzeuge beträgt grundsätzlich zehn Jahre (oder acht Jahre bei Erreichen einer Laufleistung von 650 000 km). Abweichend hiervon beträgt die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften neuen Kraftfahrzeuge mit einer Länge von maximal 8,50 m sieben Jahre (oder fünf Jahre bei Erreichen einer Laufleistung von 250 000 km).
6.6 Wird das bezuschusste Fahrzeug während des Zweckbindungszeitraumes aus dem Linienverkehr nach § 42 PBefG herausgenommen oder mit geringerem Anteil in diesem Verkehr eingesetzt, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Satz 1 gilt, wenn die Betriebsleistung des Fahrzeugs die in Nummer 4.2.1 genannten Wagen-km pro Jahr nicht erreicht. Über den Umfang des Einsatzes im Linienverkehr und dessen Anteil am Gesamteinsatz sowie die Betriebsleistung im Linienverkehr hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle jährlich einen Bericht vorzulegen.
6.7 Die Zuwendung soll für den Zweckbindungszeitraum durch Hinterlegung der Fahrzeugzulassungsbescheinigung - Teil II bei der Bewilligungsstelle, alternativ durch eine Sicherungsübereignungsvereinbarung oder durch eine Bankbürgschaft zugunsten der Bewilligungsstelle gesichert werden. Der Antragstellende trägt die Kosten der Besicherung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)