§ 5 ZustVO-NDiszG-MWK - Oldenburgische Landschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MWK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Für die Beamtinnen und Beamten der Oldenburgischen Landschaft nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
- 1.
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde und
- 2.
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
- a)
in Bezug auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Präsidentin oder der Präsident der Oldenburgischen Landschaft und
- b)
im Übrigen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Oldenburgischen Landschaft
wahr.