Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 ZustVO-NDiszG-MWK - Oldenburgische Landschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MWK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Für die Beamtinnen und Beamten der Oldenburgischen Landschaft nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG

  1. 1.

    die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde und

  2. 2.

    die Aufgaben der Disziplinarbehörde

    1. a)

      in Bezug auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Präsidentin oder der Präsident der Oldenburgischen Landschaft und

    2. b)

      im Übrigen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Oldenburgischen Landschaft

wahr.