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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 22 APVO-Justiz-JVVD - Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Fachlehrgangs einmal wiederholen. 2Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung des Fachlehrgangs erlassen.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 3Die weitere Ausbildung soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben des Justizvollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahn wahrzunehmen.