§ 19 APVO-Justiz-JVVD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Auf jeden Prüfling sollen in der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten.
(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter und
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.