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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 16 APVO-Justiz-JVVD - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 bestellt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Prüferinnen und Prüfer.

(2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 werden bei der Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsausschüsse gebildet.

(3) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet,

  3. 3.

    einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste oder der Fachrichtung Bildung und

  4. 4.

    einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft in der fachtheoretischen Ausbildung sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.

(4) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    einem Mitglied mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und

  3. 3.

    zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft im Studiengang "Strafvollzug" an der Fachhochschule sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.