§ 16 APVO-Justiz-JVVD - Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 bestellt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Prüferinnen und Prüfer.
(2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 werden bei der Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsausschüsse gebildet.
(3) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
- 2.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet,
- 3.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste oder der Fachrichtung Bildung und
- 4.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.
2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft in der fachtheoretischen Ausbildung sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.
(4) 1Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
- 2.
einem Mitglied mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
- 3.
zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.
2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft im Studiengang "Strafvollzug" an der Fachhochschule sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben.
(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.