§ 18 NHafenSG - Zuständigkeit für Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Das Fachministerium ist auch zuständig für die Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die §§ 3 bis 17 nicht anzuwenden sind. 2Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.
(2) 1Das Fachministerium kann in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.