Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 21 NBankG - Abgabenbefreiung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Für Rechtshandlungen, die wegen der Regelungen in den §§ 1 bis 3 erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet, soweit eine solche Befreiung durch Landesrecht geregelt werden kann.