§ 21 NBankG - Abgabenbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Für Rechtshandlungen, die wegen der Regelungen in den §§ 1 bis 3 erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet, soweit eine solche Befreiung durch Landesrecht geregelt werden kann.