§ 4 Nds. AG ZensG 2022 - Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und erforderliche Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 durch.
(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben bei der Durchführung der Erhebungen nach Absatz 1 insbesondere
- 1.
die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen,
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Fragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür über verschiedene Kommunikationsformen erreichbar zu sein,
- 3.
die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen,
- 4.
der Landesstatistikbehörde die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
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die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln und
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erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022 aufzufordern, soweit es sich nicht um die Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022 handelt.
2Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Satz 1 Nr. 6 ist die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird.
(3) 1Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 9 Abs. 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. 3Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.
(4) 1Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. 3Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.