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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 55 NWG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. 2Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.