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§ 72 NWG - Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.