§ 72 NWG - Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.