§ 4 SoUVO - Feststellungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- SoUVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines solchen Bedarfs trifft die nachgeordnete Schulbehörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und, wenn eine Förderkommission eingesetzt wurde, auch deren Empfehlung.